2.4.1 Selbstständige Gebäudeteile als Betriebsvorrichtungen

 

Rz. 44

Betriebsvorrichtungen sind selbstständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (R 7.1 Abs. 3 EStR).

 

Rz. 45

Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile in Sinne des bürgerlichen Rechts nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder von Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Zur Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts anzuwenden (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG und § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[1] Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht ausreichend ist, wenn eine Anlage für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist.[2] Betriebsvorrichtungen können auch Bauwerke sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.

 

Rz. 46

Von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Erfüllung von Fernwärmelieferungsverträgen in fremden Gebäuden installierte Hausanschlussstationen sind Betriebsvorrichtungen und damit abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Hausanschlussstationen stehen im wirtschaftlichen Eigentum des Fernwärmeversorgungsunternehmens und dienen diesem Unternehmen dazu, im Rahmen der mit den Abnehmern abgeschlossenen Fernwärmelieferungsverträge die benötigte Wärme zur Verfügung zu stellen. Damit sind sie dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu dienen und rechnen deshalb auch zu ihrem Anlagevermögen. Die Hausanschlussstationen sind gegenüber dem Leitungsnetz selbstständig in Erscheinung tretende Wirtschaftsgüter. Denn sie können ohne Weiteres von dem Leitungsnetz abgenommen und nach Entfernung aus einem belieferten Gebäude in einem anderen Gebäude wieder zur Wärmeversorgung eingesetzt werden. Anders als bei Gebäudeeigentümern, bei denen Heizöfen im Regelfall keine Betriebsvorrichtungen darstellen.[3]

 

Rz. 47

Weitere Beispiele siehe gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 31.3.1992.[4]

2.4.2 Bauwerke als Außenanlagen oder Betriebsvorrichtungen

 

Rz. 48

Ob Bauwerke als Außenanlagen oder Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[1]

 

Rz. 49

Bei Außenanlagen, die abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, die nicht Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile sind, können die AfA nur in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) bemessen werden.

 

Rz. 50

Weitere Einzelheiten und Beispiele siehe gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992.[2]

[2] Vgl. BStBl 1992 I S. 342, Tz. 36 ff.

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