Rz. 18

Besonderheiten bei Silobauten

Bei Bauwerken, deren Außenwände aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden, z. B. bei Silobauten, ist besonders die Standfestigkeit zu prüfen. Bei diesen Bauwerken ist die Frage der Standfestigkeit regelmäßig danach zu beurteilen, ob die Außenwandflächen der als Gebäude anzusehenden Teile des Bauwerks oder ob die Außenwandflächen überwiegen, die notwendiger Bestandteil der Betriebsvorrichtung sind. Bestehen die Außenwände überwiegend aus Umwandungen der Betriebsvorrichtung, ist das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen.[1] Machen die Umwandungen der Betriebsvorrichtung nur einen geringen Teil der gesamten Außenwände aus, ist das gesamte Bauwerk bei Vorliegen der übrigen Gebäudemerkmale als Gebäude zu behandeln.[2]

 

Rz. 19

Bestehen die Außenwände eines Bauwerks dagegen zum Teil aus Umwandungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstständigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Gebäudeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen.[3] Eine horizontale Aufteilung des einheitlichen Bauwerks in Gebäude und Betriebsvorrichtung kommt nur in Betracht, wenn der Gebäudeteil den unteren Teil des Bauwerks bildet. In bestimmten Fällen, in denen ein selbstständiges Gebäude auf einem selbstständigen Bauwerk steht, genügt es, wenn die Standfestigkeit durch das untere Bauwerk vermittelt wird.[4]

 

Rz. 20

Hochregallager mit manuell gesteuertem Bedienungssystem als Gebäude

Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesem Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.[5]

 

Rz. 21

Tankstellenüberdachung

Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 m2 ist bewertungsrechtlich und damit auch investitionszulagenrechtlich als Gebäude und nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Das Tankstellendach gewährt Schutz gegen Witterungseinflüsse. Dabei geht der BFH mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es für den Begriff der räumlichen Umschließung genügt, dass eine Überdachung vorhanden ist, selbst wenn durchgehende Außenmauern teilweise oder an allen Seiten fehlen. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reichen der auf dem Tankstellendach installierte Blitzschutzdraht und der Umstand, dass der Blitzschutzdraht für den Tankstellenbetrieb des Steuerpflichtigen gewerbeschutzrechtlich vorgeschrieben ist, nicht aus.[6]

 

Rz. 22

Schranktrennwände

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schrank- und Schranktrennwände keine beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern Gebäudebestandteile. Ausschlaggebend ist, ob solche Einbauten (auch) die Funktion von ansonsten vor allem aus optischen und akustischen Gründen allgemein gebräuchlichen Gebäudeinnenwänden haben.

Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind in erster Linie die Baustoffe, die den Baukörper als solchen, d. h. seine Mauern, Wände, Böden und Decken, die Treppen sowie das Dach bilden. Dazu gehören auch die Sachen, wie Türen und Fenster, die den Baukörper notwendig ergänzen. Diese Baustoffe und Bauteile müssen zu einer Einheit zusammengefügt sein, die nach der Verkehrsanschauung erst als Ganzes den Charakter des Bauwerks bestimmen.

Auch was erst im Zuge eines Umbaus eingefügt wird, kann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sein.[7]

 

Rz. 23

Wärmerückgewinnungsanlage und Blockheizkraftwerke

Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbewahrt wird, um Betriebsvorrichtungen handelt. Eine Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.

Blockheizkraftwerke sind wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie neben der Stromerzeugung auch der Beheizung und Warmwasserversorgung dieses Gebäudes dienen. Ein Gebäude ohne Heizungsanlage ist der Verkehrsanschauung nach noch nicht als fertiggestellt anzusehen. Hierbei ist lediglich der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude entscheidend.

Die Grundsätze sind auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden, die zusammen mit einer Biogasanlage betrieben werden.[8]

 

Rz. 24

Brandmeldeanlagen

Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein bewegliches Wirtschaftsgut. Die fest mit dem Gebäude verbundene Brandmeldeanlage ist vielmehr wesentlicher Gebäudebestandteil i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB. Das Gebäude dient dazu, die in ihm befindlichen Gegen...

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