Leitsatz

1. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.

2. Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.

 

Normenkette

? 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG

 

Sachverhalt

Ein Landkreis erwarb 1991 bis 1995 Grundstücke und erschloss sie. Ab 1992 verkaufte er erschlossene Grundstücke an Unternehmer ohne gesonderte Umsatzsteuer. Für 1991 machte er Vorsteuerbeträge aus den Erschließungsmaßnahmen geltend.

FA und FG (EFG 2004, 297) meinten, der Abzug scheitere daran, dass der Landkreis hoheitlich tätig gewesen sei.

 

Entscheidung

Der BFH ließ die Frage – hoheitlich oder nicht – offen, denn selbst wenn der Landkreis nicht hoheitlich tätig und deshalb Unternehmer gewesen wäre, kam ein Vorsteuerabzug im Jahr 1991 deswegen nicht in Betracht, weil objektive Anhaltspunkte für eine steuerpflichtige Verwendung der Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen, z.B. durch Grundstückslieferungen, fehlten.

Beachten Sie: Ein nachträglicher Verzicht auf die Steuerbefreiung kann vielfältige Probleme auslösen (z.B. Zinsen). Über Wirksamkeit und Folgen sollten Sie sich vorher vergewissern.

 

Hinweis

Für die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Eingangsleistungen ist maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Da das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d.h. mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen, muss die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Bezieht der Steuerpflichtige Bauleistungen, sind die Vorsteuern daraus abziehbar, wenn er die Leistungen steuerpflichtig verwendet – z.B. steuerpflichtige Grundstückslieferung – eine steuerfreie Grundstückslieferung dagegen schließt den Vorsteuerabzug aus.

Liegen im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine steuerpflichtige Verwendung vor, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Unternehmer später tatsächlich die bezogenen Leistungen steuerpflichtig verwendet, denn eine nachträgliche Absichtsänderung wirkt nicht zurück.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.11.2004, V R 38/03

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