Ist ein Gastwirt buchhaltungspflichtig, wird durch eine ordentlich geführte Buchhaltung auch den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten[1] Genüge getan.

Wird keine Buchhaltung erstellt, müssen für Umsatzsteuerzwecke folgende Aufzeichnungen geführt werden:

  • die vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte über ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen;
  • Trennung der Entgelte nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen. Die steuerpflichtigen Umsätze sind nach Steuersätzen zu trennen[2];
  • Umsätze, für die auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wurde (Option nach § 9 UStG);
  • Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch (unentgeltliche Lieferungen, unentgeltliche sonstige Leistungen);
  • Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Unternehmen ausgeführt wurden (Eingangsleistungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs);
  • Bemessungsgrundlage (Bemessungsgrundlage/Überblick) für die Einfuhr von Gegenständen, die für das Unternehmen eingeführt worden sind (wenn Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wird);
  • Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallende Steuer. Innergemeinschaftliche Erwerbe müssen immer ordentlich aufgezeichnet und angemeldet werden, selbst dann, wenn dadurch keinerlei Zahllast oder Vergütungsanspruch entsteht.[3]
[2] Bei fehlenden getrennten Aufzeichnungen kann das Finanzamt aufgrund eigener tatsächlicher Beobachtungen vor Ort die auf den Regelsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz entfallenden Anteile schätzen, FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 1.4.2008, 6 K 1108/07.

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