Bei den von den sog. Fast-Food-Unternehmern den Kunden angebotenen Sparmenüs beim Außer-Haus-Verkauf sind Lieferungsbestandteile enthalten, die

  • teils dem vollen Regelsteuersatz von 19 % (= Getränke) und
  • teils dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (= Speisebestandteile).

Insoweit ist von mehreren selbstständigen Lieferungen auszugehen, bei denen das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferungsbestandteile aufzuteilen ist. Dabei sind nach Verwaltungsauffassung[1] folgende Grundsätze zu beachten[2]:

  • Der Gesamtverkaufspreis ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise dieser Leistungen aufzuteilen.[3]
  • Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, wenn diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen.
  • Nicht zulässig ist dagegen nach Verwaltungsauffassung die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten bzw. nach der sog. Food- and Paper-Kosten-Methode.[4]

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