Die Abgabe der in der Anlage 2 zum UStG[1] genannten Speisen und Getränke aus Automaten (z. B. Suppen oder Backwaren, Milch und bestimmte Milchmischgetränke) unterliegt als Lieferung[2] stets dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.[3]

Für Kaffee- und Teegetränke aus Automaten gilt aber der Regelsteuersatz – auch wenn der Automatenbenutzer das Getränk aus Kaffeepulver mit heißem Wasser selbst herzustellen hat.[4] Beliefert ein Kaffeelieferant seine Kunden (z. B. Kantinenbetreiber) mit Kaffeebohnen oder -pulver und stellt zeitgleich seinen Kunden Kaffeeautomaten einschließlich Wartung unentgeltlich zur Verfügung, erbringt der Lieferant neben der ermäßigt zu besteuernden Lieferung der Kaffeebohnen und des -pulvers eine dem Regelsteuersatz unterliegende Überlassung der Kaffeeautomaten. Das Gesamtentgelt ist entsprechend aufzuteilen.[5]

Bei der Lieferung von Heißgetränken und Suppen aus Automaten in einer betrieblichen Kantine ist zu prüfen, ob die Lieferungen an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder direkt durch den Automateneigentümer zustande kommt.[6]

[3] BMF, Schreiben v. 20.3.2013, IV D 2 – S 7100/07/10050-06. Zuvor wurden o. g. Automatenumsätze dem Regelsteuersatz unterworfen, wenn Tische und Stühle bereitgestellt wurden und diese vom Kunden genutzt wurden, vgl. hierzu OFD Hannover, Verfügung v. 26.3.2009, S 7100 – 441 – StO 171, UR 2009 S. 539.
[5] OFD Niedersachsen, Verfügung v. 20.5.2016, S 7222 – 27 – St 1987 VD.
[6] LSt Niedersachen, Verfügung v. 11.10.2018, S 7222 – 27 – St 187.

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