Pfandgeld wird normalerweise für Warenumschließungen (Flaschen, Gebinde, Container) vom Getränkelieferant berechnet. Grundsätzlich teilt die Warenumschließung als unselbstständige Nebenleistung zur Warenlieferung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Nebenleistungen). Deshalb ist das Pfandgeld für die Warenumschließung Teil des Entgelts für die Hauptleistung (Getränkelieferung). Zahlt der Lieferant das Pfandgeld zurück, ist hierin eine Entgeltsminderung zu sehen, die beim Gastwirt zu einer Minderung der abziehbaren Vorsteuer führt.

Als Vereinfachung kann die Finanzverwaltung folgende Verfahren auf Antrag gestatten[1]:

Verfahren 1: Unterjährige Verrechnung über Pfandgeldkonten

Weist der Lieferant die Pfandgelder in seiner Warenrechnung gesondert aus und bringt er bei Rücklieferung der Warenumschließungen diese Pfandgelder wieder in der Rechnung in Abzug, bleiben die berechneten und gutgeschriebenen Pfandgelder zunächst im laufenden Jahr umsatzsteuerlich unberücksichtigt. Am Schluss des Kalenderjahrs jedoch hat der Getränkelieferant den Pfandsaldobetrag zu ermitteln.

Dies geschieht dadurch, dass er die Pfandbelastungen und -gutschriften während des Kalenderjahrs auf separaten Pfandgeldkonten bucht und gegeneinander verrechnet. Ein bereits versteuerter Saldo beispielsweise aus dem Vorjahr bleibt hierbei unberücksichtigt. Der Pfandsaldobetrag stellt immer einen Nettowert dar. Ergibt sich ein Überschuss an belasteten Pfandbeträgen, sind diese in der letzten Voranmeldung des Wirts als Vorsteuern zu berücksichtigten, wenn die förmlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer). Ergibt sich aus dem Pfandsaldo eine Gutschrift, stellt diese beim Wirt eine Lieferung von Leergut an den Getränkelieferant dar, die beim Wirt der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Beantragt der Getränkelieferant bei seinem Finanzamt dieses Verfahren, muss er die bei den einzelnen Lieferungen berechneten und bei Rückgabe des Leerguts zurückgewährten Pfandbeträge nach Abnehmern getrennt aufzeichnen. Für den abnehmenden Gastronom ist es wichtig, dass der Lieferant in der Rechnung klar darstellt, dass für die in Rechnung gestellten Pfandbeträge Umsatzsteuer nicht berechnet worden ist.

Verfahren 2: Laufende Umsatzversteuerung der Pfandbeträge

Hier kann der Getränkelieferant in jeder gestellten Rechnung die Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung verrechnen. Der verbleibende Nettorechnungsbetrag wird der Umsatzsteuer unterworfen. Hierbei muss kein Pfandsaldo ermittelt und besonders berücksichtigt werden. Die Pfandgelder müssen nicht auf einem gesonderten Konto erfasst werden. Sie werden sowohl beim Wirt als auch beim Getränkelieferant im Wareneinkaufs- bzw. Erlöskonto verbucht.

 
Praxis-Tipp

Pfandsystem ist umsatzsteuer-neutral

In der Praxis wird fast ausschließlich das Verfahren 2 angewendet, weil diese Möglichkeit den geringsten Aufwand für Getränkelieferant und Wirt bedeutet.

Die Pfandgelder bleiben letztlich steuerlich und betriebswirtschaftlich neutral; durch die konsequente Buchung der Pfandguthaben und -belastungen auf den entsprechenden Wareneinkaufs- bzw. Verkaufskonten und den daraus resultierenden Umsatzsteuerfolgerungen.

Verfahren 3: Leergutkonto mit Schlussabrechnung bei Vertragsbeendigung

Darüber hinaus gibt es noch ein drittes Verfahren, bei dem das Pfandgeld kein Entgelt darstellt:

  • Der Getränkelieferant führt für seinen Kunden (Wirt) ein Leergutkonto. Dieses wird entweder periodisch oder am Ende der Vertragslaufzeit abgerechnet.
  • Die Pfandgelder werden vom Getränkelieferant auf einem besonderen Konto verbucht. Mit jeder Rechnung erhält der Wirt nachrichtlich einen "Kontoauszug". Die tatsächliche Abrechnung erfolgt separat von Zeit zu Zeit.
  • Der Getränkelieferant erhebt mit jeder Lieferung einen Kautionsbetrag, der sich nach Anzahl der Flaschen, Gebinde usw. bemisst. Die erhobenen Beträge werden solange angesammelt, bis ein vereinbartes Kautionsguthaben zugunsten des Wirts vorhanden ist. Diese Kaution wird auf einem separaten Konto verbucht. Daneben werden die Leergutbewegungen mengenmäßig erfasst. Bei Beendigung der Vertragsbeziehungen wird das untergegangene Leergut mit der Kaution verrechnet.

Hier kommt es erst zu einem Leistungsaustausch, wenn das Leergut abgerechnet wird. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz kann hierbei nicht angenommen werden, weil die Zahlung des Wirts einer Leistung des Getränkelieferanten gegenübersteht.[2]

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