Ist der Wirt selbst Aufsteller und Betreiber von Geldspielautomaten, müssen die Automatenerlöse mit 19 % umsatzversteuert werden. Entgelt aus den Geldspielautomaten ist der elektronisch ermittelte Erlös bzw. Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

 
Praxis-Tipp

Steuerpflicht für Geldspielautomaten-Umsätze mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?

Aufgrund der in 2005 ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung[1] konnte der Aufsteller die Umsätze der Spielautomaten mit Gewinnchance für alle noch offenen Umsatzsteuerfestsetzungen steuerfrei nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6.EG-Richtlinie behandeln.[2] Seit dem 6.5.2006 sind die Umsätze der Spielautomaten aufgrund einer Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG wieder steuerpflichtig.[3] Die o. g. Gesetzesänderung ist nach Auffassung des BFH mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar.[4]

Nicht betroffen von der o. g. Rechtsprechung sind Geräte ohne Gewinnspielmöglichkeiten (z. B. Billard, Tischfußball). Das Entgelt bei diesen Unterhaltungsgeräten ist ebenfalls der Kasseninhalt abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.

Ist eine andere Person als der Wirt Aufsteller der Automaten, erhält der Wirt für das "Gestatten der Aufhängung" einen mit dem Automatenaufsteller vereinbarten Teil des Erlöses. Bei jeder Automatenleerung wird eine Abrechnung über den Wirtsanteil erstellt. Diese Abrechnung fertigt üblicherweise der Automatenaufsteller in Form einer Gutschrift aus. Darin ist üblicherweise die Umsatzsteuer gesondert aufgeführt, die der Gastwirt an das Finanzamt abzuführen hat. Insoweit hatte die o. g. Rechtsprechung hier keine Auswirkung.

[2] OFD Karlsruhe, Umsatzsteuerkartei, S 7165/3/1 A – St 253.
[3] Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006, BGBl 2006 I S. 1095.

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