Geht z. B. ein Verein gegenüber einer Brauerei eine Getränkelieferungsverpflichtung gegen ein Abschreibungsdarlehen ein und verpachtet das Vereinslokal an einen Gastwirt, ist der Darlehensbetrag beim Verein steuerpflichtiges Entgelt für die sonstige Leistung "Getränkelieferungsrecht"[1].

Betreibt der Verein diese Gaststätte selbst, handelt es sich bei der jährlichen Abschreibung des Darlehens jeweils um einen Preisnachlass der Brauerei.[2] Dies führt beim Gaststättenbetreiber zu einer Minderung der Vorsteuer.

[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.4.1990, 5 K 3092/89, EFG 1990 S. 599.
[2] FG Baden Württemberg, Urteil v. 21.5.1981, X (VII) 597/78, EFG 1982 S. 48.

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