Grundsätzlich setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass eine umsatzsteuerpflichtige Eingangsleistungen erfolgt ist und insoweit eine Rechnung mit allen in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben vorliegt (u. a. Ausweis des Umsatzsteuerbetrags). Bis zum 31.12.2022 hat die Finanzverwaltung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für bestimmte Berufsgruppen pauschale Vorsteuersätze aufgestellt.

Lag der Vorjahresumsatz nicht über 61.356 EUR, konnte der gesamte Vorsteuerabzug einer Gast- und Speisewirtschaft pauschal mit dem Durchschnittssatz von 8,7 % des (Ausgangs-)Umsatzes berechnet werden.[1]

Beim Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln betrug der Durchschnittssatz 8,3 %.[2]

[1] § 23 UStG, § 69 UStDV, Abschn. A Teil III Nr. 3 der Anlage zu § 70 UStDV.
[2] § 23 UStG, § 69 UStDV, Abschn. A Teil II Nr. 10 der Anlage zu § 70 UStDV.

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