Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.10.1 UStAE um einen neuen Absatz 4.

Die Frage, ob Garantien, die im Zusammenhang mit der Lieferung eines gebrauchten Fahrzeugs gewährt werden, unter § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG fallende steuerbefreite Versicherungsleistungen darstellen oder nicht, hat schon in der Vergangenheit die (nationalen) Gerichte beschäftigt. Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des BFH Folgendes:

  • Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.[1]
  • Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig.[2]

Nachdem der EuGH[3] entschieden hatte, dass ein vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer, der mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtwagens gegen Zahlung eines Pauschalbetrags versichert, einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz[4] ausführt, ergänzt die Finanzverwaltung die bisherigen Angaben im UStAE um die Feststellung, dass in diesen Fällen ein steuerfreier Versicherungsumsatz nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG vorliegt.

Praxis-Tipp

Bezüglich der weiteren Möglichkeiten bei der Gewährung von Garantien im Kraftfahrzeughandel verweist die Finanzverwaltung auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien in Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 3, Abschn. 4.10.2 Abs. 1 Satz 1 und Abschn. 4.8.12 Abs. 1 Satz 4 UStAE. In diesen Verwaltungshinweisen wird aber lediglich auf die oben dargelegten Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH verwiesen.

Konsequenzen für die Praxis

Ein weiterer Sonderfall, der bei der Gewährung von Garantien im Gebrauchtwagenhandel zu beachten ist. Die Annahme eines steuerfreien Versicherungsumsatzes nach diesem Urteil des EuGH liegt aber nur dann vor, wenn der die Garantien gewährende Unternehmer ein vom Fahrzeughändler unabhängiger Dritter ist.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 30.11.2017, III C 3 – S 7163/07/10001, BStBl 2017 I S. 1599.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge