Rückstellungen sind handelsrechtlich in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Bei der Rückstellungsbewertung in der Handelsbilanz sind somit künftige Preis- und Kostensteigerungen zwingend zu berücksichtigen.[1]

Darüber hinaus sind langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.[2] Die anzuwendenden Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich auf www.bundesbank.de bekannt gegeben. Erträge aus der Abzinsung[3] von Rückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge", Aufwendungen gesondert unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen.[4]

Nicht erfasst von diesem Abzinsungsgebot sind kurzfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Bei ursprünglich langfristigen Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag nur noch bis zu einem Jahr beträgt, wird in der Literatur teilweise ein Abzinsungswahlrecht abgeleitet.[5]

 
Hinweis

Ermittlung der Restlaufzeit und des Zinssatzes

Bei Ermittlung der Restlaufzeit ist auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme abzustellen. Da die Restlaufzeit bei Garantierückstellungen in der Praxis nicht eindeutig bestimmbar ist, kann von der Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB Gebrauch gemacht werden. Es kann somit aus Vereinfachungsgründen auf eine durchschnittliche Restlaufzeit als Grundlage für die Bestimmung des Zinssatzes und des Abzinsungszeitraums abgestellt werden. Bei der Ermittlung des Barwerts der pauschalen Garantierückstellung werden dann ein einheitlicher Zinssatz und Abzinsungszeitraum angewendet.[6] Wird hingegen von der Gruppenbewertung kein Gebrauch gemacht, besteht aus Vereinfachungsgründen auch die Möglichkeit, die Gesamtperiode in einzelne Teilperioden aufzuteilen, die dann anhand der jeweiligen Restlaufzeit (unter Berücksichtigung einer typisierten Inanspruchnahme z. B. am Jahresende) und des restlaufzeitadäquaten Zinssatzes einzeln bewertet werden.

[5] Schubert in Beck Bil-Komm., 13. Aufl., § 253, Rz. 180.
[6] Schubert in Beck Bil-Komm., 13. Aufl., § 253, Rz. 180.

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