Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die umgekehrte Maßgeblichkeit[1] entfallen. Durch den unterschiedlichen Ansatz der Werte in der Handels- und Steuerbilanz hat der Ansatz latenter Steuern an Bedeutung gewonnen. Handelsrechtlich

  • muss eine passive Rückstellung (Pflicht),[2]
  • kann eine aktive Rückstellung (Wahlrecht)[3]

für latente Steuern gebildet werden.

Ist aber der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Dies gilt auch für Garantieleistungsrückstellungen. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung der Rückstellung für latente Steuern.[4]

 
Wichtig

Latente Steuer nur für große und mittelgroße Gesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bildung einer Rückstellung für latente Steuern generell befreit.[5]

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