Rz. 74

Sonderregelung für Routineunternehmen

§  1 Abs. 3b Satz 3 AStG, der inhaltlich § 2 Abs. 2 Satz 1 FVerlV a. F. entspricht, enthält eine speziell auf Routineunternehmen zugeschnittene Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen zu der gesetzlichen Vermutung führt, dass mit dem übergehenden Transferpaket keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und keine sonstigen Vorteile übertragen werden und deshalb der Anwendungsbereich der Einzelbewertung nach § 1 Abs. 3b Satz 2 AStG eröffnet ist. Wie bereits dargelegt, geht der Verordnungsgeber der FVerlV davon aus, dass der Tatbestand der Funktionsverlagerung erfüllt ist, wenn lediglich die Funktionsausübung übergeht (Rz. 20 ff.).

 

Rz. 75

Gesetzliche Vermutung

§ 1 Abs. 3b Satz 3 FVerlV regelt die den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3b Satz 2 AStG eröffnende gesetzliche Vermutung, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und keine sonstigen Vorteile übertragen werden, wenn

  • das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und
  • das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt gemäß § 1 Abs. 3b Satz 2 AStG anstelle der Transferpaketbewertung und -besteuerung die Einzelbewertung zum Tragen (Rz. 81 ff.).

 

Rz. 76

Nur partielle Umsetzung

Die Herstellung eines Ergebnisses, das wirtschaftlich mit dem Nichtvorliegen einer Funktionsverlagerung und einer lediglich einzeltransaktionsbezogenen Besteuerung vergleichbar ist, wird mit § 1 Abs. 3b Satz 3 AStG nur partiell umgesetzt. Zunächst ist § 1 Abs. 3b Satz 3 AStG auf Fälle beschränkt, in denen das Routineunternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt. Agiert das aufnehmende Unternehmen etwa als Lohnfertiger auch für andere Konzernunternehmen, ist grundsätzlich fraglich, ob die tatbestandlich geforderte Exklusivität noch gegeben ist. Hier wird man angesichts der Bezugnahme auf die Ausübung nämlicher übergehender Funktion feststellen müssen, dass dem daneben bestehende weitere Lohnfertigungsverhältnisse des aufnehmenden Unternehmens nicht entgegenstehen. Dies gilt selbst dann, wenn diese marktgängige Leistung Lohnfertigung gegenüber unverbundenen Marktteilnehmern erbracht wird. Entscheidend ist, dass bezogen auf das jeweilige Lohnfertigungsverhältnis die erforderlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter durch den jeweiligen Auftraggeber beigestellt werden und eigene Marktchancen und -risiken nicht daraus entspringen, dass die vom verlagernden Unternehmen beigestellten Produktionsmittel dazu eingesetzt werden, höhere als die Tätigkeitsausübung abgeltende Renditen aus anderweitigen Lohnfertigungsverhältnissen zu realisieren.[1] Daneben ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3b Satz 3 AStG darauf beschränkt, dass für die Verrechnungspreisermittlung die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommt. Die VWG-Funktionsverlagerung dehnen den Anwendungsbereich auf die zulässigerweise zur Anwendung kommende kostenbasierte, geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und die Vergütung mittels einer das niedrigere Risiko berücksichtigenden Provision aus.[2]

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