Rz. 41

Maßgebliche Überschussgröße

Die Bewertung von Transferpaketen setzt in einem ersten Schritt die Isolierung und Prognose der auf das Transferpaket zukünftig entfallenden Gewinne voraus. Nach den Regelungen der FVerlV (§ 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 FVerlV) bezieht sich die maßgebliche Überschussgröße auf „finanzielle Überschüsse“. Nach § 2 Satz 1 FVerlV sind „neben tatsächlich bestehenden Handlungsalternativen auch Standortvorteile oder -nachteile, Synergieeffekte sowie Steuereffekte zu berücksichtigen“. Maßgeblich sind hiernach die finanziellen Überschüsse nach Steuern. Nach Rz. 31 der VWG-Funktionsverlagerungen sind nur für die "finanziellen Überschüsse nach Fremdkapitalkosten und Steuern wertrelevant, die als Nettoeinnahmen (…) in den Verfügungsbereich des jeweiligen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gelangen".[1] Mit den Begriffen "finanzielle Überschüsse" und "Nettoeinnahmen" wird auf Zahlungsgrößen (Einzahlungen, Auszahlungen) und damit nicht auf Periodisierungen abgestellt. Auch betriebswirtschaftlich sind im Einklang mit den Grundsätzen der Unternehmens­bewertung und der Bewertung immaterieller Werte Einzahlungsüberschüsse die zutreffende Überschussgröße.[2] Allerdings erweist sich der Rückgriff auf Zahlungsgrößen insofern in der praktischen Anwendung als problematisch, als Rechnungswesen und Planungsrechnungen auf periodisierten Größen (Erträge und Aufwendungen) beruhen.[3]

Insofern ist der in den VWG-Funktionsverlagerung gewählte Ansatz unter pragmatischen Gesichtspunktionen zu begrüßen. Nach Rz. 31 kann die "zugrunde gelegte Planungsrechnung (...) – je nach Üblichkeit im betreffenden Unternehmen – nach handelsrechtlichen, steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften (z. B. IFRS, US-GAAP) aufgestellt sein."[4] Mithin können auch aus periodisierten Größen abgeleitete Werte zugrunde gelegt werden.[5] Allerdings sind in diesem Fall nicht zahlungswirksame Ergebnisbeiträge sachgerecht zu korrigieren.[6]

 

Rz. 42

Direkte vs. indirekte Wertermittlung

Bei der indirekten Wertermittlung wird nicht das Transferpaket selbst bewertet, sondern der Wert des Transferpakets ergibt sich als Residualgröße. Konkret wird hierbei der Unternehmenswert vor und nach der Funktionsverlagerung ermittelt; die Differenz dieser beiden Werte stellt den Wert des Transferpakets dar.[7] Zudem ist die Unternehmensbewertung sowohl aus der Perspektive des verlagernden als auch aus derjenigen des übernehmenden Unternehmens durchzuführen. Mithin ist im Grundsatz eine 4-fache Unternehmensbewertung erforderlich.[8]

Eine solche Vorgehensweise erweist sich in vielen Fällen, insbesondere bei Groß- und Konzernunternehmen, angesichts des verursachten Verwaltungsaufwands als nicht praxistauglich und unverhältnismäßig. Bei dieser Bewertungsmethodik ist allenfalls das Abstellen auf die jeweils kleinste Unternehmenseinheit (Bewertungsobjekt), z. B. auf einen Geschäftsbereich, ein Profitcenter oder einen originären Teilbetrieb i. S. eines organisatorisch selbständigen, für sich alleine lebensfähigen Betriebsteils mit eigenständiger Gewinnermittlung, vorstellbar, weil für diese ein "Unternehmenswert" bestimmbar ist.[9] Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung der indirekten Methode zu, wenn die Berechnung betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist.[10] Dies impliziert allerdings, dass dergleichen der direkten Wertermittlung nicht "abverlangt" wird.

Die Alternative hierzu stellt die direkte Wertermittlung dar. Hierbei wird unmittelbar der Barwert der finanziellen Überschüsse des zu bewertenden Transferpakets ermittelt, und zwar aus Sicht des verlagernden wie des übernehmenden Unternehmens. Eine Differenzbetrachtung aus dem Wert vor und nach der Funktionsverlagerung erfolgt dagegen nicht; eine 2-fache Bewertung wäre hierbei also ausreichend. Eine solche direkte Bewertung kommt in Betracht, wenn z. B. eine Unternehmenssparte verlagert wird. Hierbei kann anhand der Spartenergebnisrechnung des Unternehmens der Barwert der zugehörigen finanziellen Überschüsse ermittelt werden. Schwieriger gestaltet es sich jedoch, wenn Gegenstand eines Transferpakets nicht eine Sparte, sondern eine funktional engere Unternehmenseinheit ist. Hier hängt es dann insbesondere von der Qualität und Ausgestaltung des Rechnungswesens des Unternehmens ab, ob Ergebniszahlen für diese Einheit zur Verfügung stehen oder nicht.

Die Betriebsprüfungspraxis zeigt, dass die Bewertung von Transferpaketen regelmäßig nach der direkten Methode erfolgt.[11]

 

Rz. 43

Anwendung betriebswirtschaftlicher Bewertungsverfahren

Nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG ist der hypothetische Fremdvergleich „anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden“ durchzuführen.Die betriebswirtschaftliche Bewertungspraxis in Deutschland stellt zur Ermittlung der (funktionsbezogenen) Gewinnpotenziale alternativ sowohl indirekte als auch direkte Bewertungsverfahren zur Verfügung.[12] Da die indirekten Bewertungsverfahren auf einer Differenzanalyse der (Gesamt-) Unternehmenswerte, wie ...

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