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Isolierte Personalentsendungen keine FVerl

Ferner stellen Personalentsendungen im Konzern, ohne dass eine Funktion mit übergeht, keine Funktionsverlagerung dar. Vielmehr sind – bei Vorliegen der Voraussetzungen der VWG-Arbeitnehmerentsendung[1] – lediglich die für die entsandten Arbeitnehmer angefallenen Kosten zu verrechnen. Liegen die Voraussetzungen der VWG-Arbeitnehmerentsendung hingegen nicht vor, weil die Arbeitnehmer in Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung des entsendenden Unternehmens tätig werden,[2] ist diese Dienstleistung regelmäßig nach der Kostenaufschlagsmethode zu verrechnen. Allerdings will die Finanzverwaltung eine Funktionsverlagerung in Personalentsendungsfällen dann annehmen, "wenn das entsandte Personal seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich aus dem entsendenden Unternehmen mitnimmt und nach der Entsendung im übernehmenden Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausübt."[3]

Die Finanzverwaltung geht hier vom Vorliegen der Voraussetzungen der Funktionsverlagerung aus. Dies muss jedenfalls für normale Personalentsendungen im Konzern bezweifelt werden, da es am Übergang einer Funktion i. S. eines organischen Teils des Unternehmens fehlt. Wie für sonstige Einzeltransaktionen auch kommt nur eine Einbeziehung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 FVerlV dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der VWG-Arbeitnehmer­ent­sendung nicht erfüllt sind und die Dienstleistungen des entsendenden Unternehmens Geschäftsvorfälle im Rahmen einer sukzessiven Funktionsverlagerung darstellen. Allerdings gehören nach der gesetzlichen Definition des Transferpakets in § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG – entgegen derjenigen des § 1 Abs. 3 FVerlV a. F. – Dienstleistungen nicht zum Transferpaket.

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