Rz. 28

(Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Funktionsverlagerung

Von Fällen der Funktionsverlagerung sind neben der Funktionsverdoppelung auch Einzeltransaktionen abzugrenzen, die begrifflich nicht als Funktionsverlagerung zu qualifizieren sind. Die bisher bestehende Regelung des § 1 Abs. 7 Satz 1 FVerlV a. F., die hierzu klargestellt hatte, dass insbesondere die isolierte Veräußerung oder Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern oder die Erbringung von Dienstleistungen für sich genommen nicht als Funktionsverlagerung zu qualifizieren sind,[1] insoweit diese Geschäftsvorfälle nicht zu einer Funktionsverlagerung gehören, ist mit der Neufassung der FVerlV ersatzlos entfallen. Ausweislich der Verordnungsbegründung wird davon ausgegangen, dass für die in § 1 Abs. 7 FVerlV a. F. genannten Fälle „auch nach den verbleibenden Regelungen sichergestellt ist, dass es nicht zu einer Verwirklichung von Funktionsverlagerungen kommt“.[2] Dies ist bezogen auf die isolierte Veräußerung oder Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern auch der Fall, weil § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG ebenso wie § 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV „mitübertragende oder mitüberlassende Wirtschaftsgüter“ erfordern. Für diese kommt ebenso wie für Dienstleistungen eine Einbeziehung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 FVerlV nur dann in Betracht, wenn sie Geschäftsvorfälle im Rahmen einer sukzessiven Funktionsverlagerung darstellen.

Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 51 der VWG-Funktionsverlagerung,[3] die die Einschränkung des § 1 Abs. 7 Satz 1 FVerlV a. F. dahingehend konkretisiert hat, dass vornehmlich Geschäftsvorfälle im Rahmen einer sukzessiven Funktionsverlagerung betroffen sein sollen, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 FVerlV innerhalb eines 5-Jahreszeitraums zusammenzufassen sind.

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