Das Niedersächsische Finanzgericht gab der gegen die Nichtanerkennung als Betriebsausgaben gerichteten Klage statt. Danach sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind jedoch

  • die Aufwendungen für die Lebensführung,
  • die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit sich bringt,
  • auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach Auffassung des Gerichts gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass die Fahrerlaubnis ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH in seinem Urteil vom 25.6.1968[1] sogar die Aufwendungen eines Betriebsinhabers für den Erwerb einer allgemein nutzbaren Fahrerlaubnis durch die bei ihm als Arbeitnehmerin angestellte Ehefrau zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil dem Betriebsinhaber und seiner Ehefrau nur ein nach Bauart und Ausstattung (Werkstattwagen) nicht privat nutzbares Fahrzeug zur Verfügung stand.

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