Rz. 41

Eine nachträgliche zeitanteilige Vorsteuerberichtigung oder ein entsprechender Wegfall der Berichtigung hätte nach § 9b Abs. 1 EStG zur Folge, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzupassen wären. Ein häufiges Verändern der Anschaffungs- oder Herstellungskosten würde Folgeänderungen bei der AfA usw. nach sich ziehen. Dieses verhindert § 9b Abs. 2 EStG.

 

Rz. 42

§ 9b Abs. 2 EStG ordnet an, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unberührt bleiben. Die zutreffende Zuordnung der nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Ausschluss der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge aus diesen Kosten auf der Grundlage des Erstjahrs bleiben trotz der Vorsteuerberichtigung erhalten. Ein Wahlrecht zu einem abweichenden Verfahren sieht das Gesetz nicht vor. Die Regelung des § 9b Abs. 2 EStG ist also zwingend. Unbeschadet der Regelung, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Vorsteuerberichtigungen unberührt bleiben, kommt allerdings eine Teilwertabschreibung in den Fällen in Betracht, in denen im Erstjahr – z. B. wegen steuerfreier Verwendung – ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen war und die USt deswegen in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einbezogen worden war, später jedoch eine anderweitige Verwendung zur Vorsteuerberichtigung geführt hat.[1]  Teilwerterhöhende Tatsachen sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 43

Die Vorsteuerberichtigung wird nach § 9b Abs. 2 EStG erfolgswirksam berücksichtigt. Führt die Berichtigung zu einem höheren Vorsteuerabzug, so ist die Erhöhung ein außerordentlicher Ertrag und damit als (Betriebs-)Einnahme anzusetzen. Ergibt sie einen vollen oder teilweisen Wegfall des Vorsteuerabzugs (für dieses Jahr), so bedeutet dieses Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dies gilt nach § 9b Abs. 2 EStG nur in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG bezogen werden bzw. durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen (Rz. 34).

[1] Erhard in Blümlich, EStG/KStG/GewStG, § 9b EStG Rz. 79; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 2019, § 9b EStG Rz. 11.

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