Rz. 206

Bis Vz 2013:

Beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten anzuerkennen sind grundsätzlich auch die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort.[1] Wenn an einem anderen Ort eine den Wohnbedürfnissen der Familie genügende Familienwohnung vorhanden ist, die auch weiterhin als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse genutzt wird, ist die weitere Wohnung am Beschäftigungsort beruflich, nicht privat veranlasst.

Fährt der Stpfl. während eines Teils des Jahres von der Hauptwohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte kann er wählen, ob er die Kosten der Unterkunft nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung ansetzen will oder die Kosten der Wege von der Hauptwohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Rz. 112ff.).[2]

 

Rz. 207

Die Aufwendungen für die Unterkunft sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; Pauschbeträge bestehen nur, wenn sich bei Arbeitnehmern die Arbeitsstätte im Ausland befindet.[3]

Ein Stpfl. kann bei einer Übernachtung im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten von den höheren Übernachtungspauschalen nicht als Werbungskosten geltend machen.[4]

 

Rz. 208

Werbungskosten sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Unterkunft. Steuermindernd angesetzt werden dürfen nur die Aufwendungen, die gerade durch die Berufstätigkeit veranlasst sind. Mehraufwendungen, die durch private Motive veranlasst sind, sind Lebenshaltungskosten, keine Werbungskosten. Notwendig ist eine Wohnung nur in dem Umfang, als sie den angemessenen Wohnbedürfnissen des Stpfl. am Beschäftigungsort gerecht wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Wohnung nicht der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Familie ist. Die Wohnung darf also nicht auf die Lebensbedürfnisse der Familie, sondern nur auf die des Stpfl. allein zugeschnitten sein.

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 will der Gesetzgeber die verwaltungsseitige Prüfung und den Aufwand für den Stpfl. für eine doppelte Haushaltsführung im Inland vereinfachen. Statt einer aufwendigen Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Durchschnittsmietzins) wird auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Es wird auf Wertungswidersprüche bei der Ermittlung der Vergleichsmiete für eine 60 qm große Wohnung bei der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten verzichtet. Dafür wird als einfaches Abgrenzungskriterium eine betragsmäßige Höchstgrenze eingeführt. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland sind ab Vz 2014 die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung anzusetzen, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.[5] AfA, Schuldzinsen und Reparaturkosten seines Hauses/seiner Wohnung gehören ebenfalls hierzu. Aufwendungen für ein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer sind vorher abzuziehen.[6] Die Festsetzung des Betrags von 1.000 EUR orientiert sich dabei an einer von der Rspr. bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung.[7]

Allein die Unterkunftskosten sind in der Höhe nach auf 1.000 EUR im Monat begrenzt. Soweit der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, kann er im selben Kj. auf andere Monate übertragen werden.

 

Rz. 209

Ebenfalls beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sind sonstige notwendige Mehraufwendungen.[8] Hierzu gehören Maklerkosten, die Kosten des Umzugs (R 9.11 Abs. 9 LStR 2015; Rz. 265 "Umzug") und für eine angemessene Möblierung und Ausstattung der Wohnung.[9] Auch Kosten notwendiger Gardinen und Vorhänge gehören zu den Werbungskosten; für die Bemessung der Angemessenheit kann auf die Sätze des Bundesumzugskostengesetzes zurückgegriffen werden.[10]

Das gilt auch für Kosten des Umzugs von einer Wohnung am Ort der doppelten Haushaltsführung in eine andere Wohnung, wenn dieser Umzug nicht durch private Wohnbedürfnisse bedingt ist. Abzugsfähig sind die Umzugskosten z. B. dann, wenn die Wohnung nur für eine bestimmte Zeit gemietet werden konnte und die doppelte Haushaltsführung länger andauert, oder wenn der Vermieter die Wohnung kündigt.[11]

 

Rz. 210

Zu den beruflich veranlassten Kosten gehören nicht nur die Kosten der Begründung, sondern, als letzter Akt, auch die der Auflösung der Wohnung am Beschäftigungsort zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung .[12] Ebenfalls zu Werbungskosten führt es, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort verlegt werden muss; Werbungskosten sind dann die Umzugskosten von dem bisherigen Ort der Zweitwohnung zu dem neuen Ort.[13]

 

Rz. 211

Bewohnt der Stpfl. am Beschäftigungsort eine ihm gehörende Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, sind die Aufwendun...

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