Rz. 37

Der Begriff der Werbungskosten setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen tatsächlich später zu Einnahmen führen, dass also tatsächlich eine Einkunftsquelle geschaffen wird. Sind die Aufwendungen durch die (geplante) Einkunftsquelle verursacht i. S. d. Äquivalenztheorie (Rz. 11), dann sind die Aufwendungen auch dann Werbungskosten, wenn sie erfolglos geblieben sind, d. h. entweder nicht zu Einnahmen im Rahmen einer bestehenden Einkunftsquelle geführt haben, oder es überhaupt nicht zur Schaffung einer Einkunftsquelle gekommen ist.[1] Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen im Fall eines Erfolgs mit stpfl. Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden hätten.[2] Vergebliche Werbungskosten können ab dem Zeitpunkt abgezogen werden, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.[3] Der durch die Absicht der Einkunftserzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch einen anderen Veranlassungszusammenhang, z. B. mit der privaten Vermögenssphäre, überlagert wird.[4]

Zu den Werbungskosten gehören daher auch Aufwendungen zur Erhaltung der Einkunftsquelle, die letztlich erfolglos sind.[5]

Werbungskosten sind auch die Aufwendungen, die der Abwicklung einer fehlgeschlagenen Begründung einer Einkunftsquelle dienen. Werbungskosten sind daher Aufwendungen, die der Erfüllung der zum Zweck der Schaffung der Einkunftsquelle übernommenen Verpflichtungen dienen, z. B. Aufwendungen (Schuldzinsen) bis zur Abwicklung (Auseinandersetzung) einer fehlgeschlagenen Grundstücksgemeinschaft[6] oder Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung bis zur Auflösung der entsprechenden Verträge bei Scheitern eines Bauprojekts,[7] sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.[8]

 

Rz. 38

Da die Aufwendungen letztlich erfolglos geblieben sind, also keine Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsquelle angefallen sind, zu denen die Aufwendungen einen wirtschaftlichen Zusammenhang aufweisen können, kann die Darstellung der beruflichen Veranlassung, d. h. der Verursachung der erfolglosen Aufwendungen, praktisch erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Da wegen der Erfolglosigkeit der Aufwendungen ein objektiv nachprüfbarer Zusammenhang mit tatsächlichen Einnahmen (einer tatsächlich bestehenden Einkunftsquelle) häufig fehlt, gewinnt die Finalität des Handelns des Stpfl. eine besondere Bedeutung (Rz. 14). Zu prüfen ist also, worauf das Handeln des Stpfl. gerichtet war, was er mit den Aufwendungen bezweckte und ob sich der endgültige Entschluss, eine Einkunftsquelle zu schaffen, objektiv feststellen lässt.[9] Waren diese Aufwendungen nach dem Plan des Stpfl. auf eine Einkunftsquelle gerichtet, sind sie durch diese (künftige) Einkunftsquelle verursacht worden, es handelt sich also um Werbungskosten. Zu erfolglosen Aufwendungen als Betriebsausgaben vgl. § 4 EStG Rz. 580.

 

Rz. 39

Vergebliche Werbungskosten können bei allen Überschusseinkünften auftreten. Besondere Probleme werfen jedoch die Fälle der vergeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten insbesondere im Rahmen von Vermietung und Verpachtung auf (z. B. vergeblicher Planungsaufwand; vgl. § 21 EStG Rz. 221).

Grundsatz ist, ähnlich wie bei den vorab entstandenen Werbungskosten (Rz. 27ff.), dass nur solche Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten abgesetzt werden können, die auch Werbungskosten wären, wenn es zur Schaffung einer Einkunftsquelle bzw. zu Einnahmen hieraus gekommen wäre. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Werden (vergebliche) Aufwendungen auf die Substanz eines nicht abschreibbaren Wirtschaftsguts gemacht (z. B. Grundstück, Wertpapiere), so können diese Aufwendungen im Fall der Erfolglosigkeit keine Werbungskosten sein, weil sie bei Erfolg ebenfalls keine Werbungskosten gewesen wären.[10] Zinsen sind aber auch dann (vergebliche) Werbungskosten, wenn sie für Überlassung von Kapital zur Anschaffung nicht abschreibbarer Vermögensgegenstände zu zahlen sind; diese Zinsen wären auch im Fall des Erfolgs Werbungskosten, nicht Anschaffungskosten des Gegenstands.
  • Werden vergebliche Aufwendungen auf die Substanz eines abschreibbaren Wirtschaftsguts gemacht, wären sie im Fall eines Erfolgs Werbungskosten gewesen, wenn sie auch nur verteilt über die Nutzungsdauer als Abschreibung geltend gemacht werden könnten. Da sie dem Grunde nach Werbungskosten sind, sind sie auch im Fall der Erfolglosigkeit Werbungskosten, und zwar sofort abziehbare, da tatsächlich kein Wirtschaftsgut erworben wurde und daher eine Abschreibung nicht in Betracht kommt.[11]
  • Soweit Aufwendungen bei Erfolg nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, sind sie auch bei Erfolglosigkeit in voller Höhe absetzbar (z. B. Zinsen, GrSt).
  • Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Stpfl. sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften a...

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