Rz. 151

Durch das Abstellen auf die Verhältnisse des "Abgabeorts" soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Sachbezüge aus einem Dienstverhältnis einheitlich nach den Verhältnissen an dem Ort bewertet werden können, an dem der Arbeitgeber diese Sachbezüge seinen Arbeitnehmern verschafft. Abgabeort ist derjenige Ort, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht an den Sachbezügen vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übergeht[1]; Die Sachbezugswerte sind damit für sämtliche Arbeitnehmer, denen die Sachbezüge an demselben Ort zur Verfügung gestellt werden, einheitlich nach den Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer in verschiedenen Gemeinden wohnen, auch wenn an den jeweiligen Verbrauchsorten unterschiedliche – ggf. höhere – Verbrauchspreise gelten. Bei Abgabe an verschiedenen Betriebsstätten können sich unterschiedliche Endpreise ergeben.

 

Rz. 151a

Der übliche Endpreis ist nicht an einen bestimmten Abgabeort gebunden, sondern innerhalb des für den Abgabeort maßgebenden güterspezifischen Absatzmarkts relevant. Maßgeblich ist der jeweilige örtliche Bereich, in dem der betreffende Gegenstand in einem Umfang angeboten und nachgefragt wird, der zur Bildung eines üblichen Endpreises erforderlich und ausreichend ist.[2] Nicht abzustellen ist somit

  • auf die politische Gemeinde des Arbeitgebersitzes mit den räumlich dazugehörigen Vorortgemeinden[3], da § 8 Abs. 2 EStG auf eine absatzbezogene Wertermittlung abzielt,
  • auf einen im "Internet" erzielbaren Preis, wenn der Verkäufer das Produkt nicht am Abgabeort anbietet.
[1] Pust, in Littmannn/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rz. 353; Kister in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 65; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 25.
[2] Gl. A. Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rz. 354; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStR Rz. 84.
[3] Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 8 EStG Rz. 25.

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