Rz. 158f

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs oder zu dessen Leasingkosten als Einmalzahlungen, mindern diese grundsätzlich den geldwerten Vorteil.[1] Dabei ist zu unterscheiden, ob klare Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums vorliegen oder nicht. Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, können die (Einmal-) Zahlungen nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kj. auf den privaten Nutzungswert für das Kfz jeweils bis auf 0 EUR angerechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 und 3 LStR 2023). Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind die (Einmal-)Zahlungen auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Entscheidend ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (z. B. im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kfz).Die Anrechnung kann in keinem Fall zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten führen. Auch eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.[2] Die Ausführungen gelten auch für Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den laufenden Kfz-Kosten,[3] denn auch hierbei fehlt es schon dem Grunde nach an einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nutzungsentgelten und einzelnen Kfz-Kosten gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Den Nutzungswert können jedoch nur Kosten mindern, die zu den durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG gehören.[4] So können z. B. die vom Arbeitnehmer getragenen anteiligen Grundstückskosten, wie bspw. die AfA der Garage, den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des geldwerten Vorteils

Arbeitnehmer A wird ab Januar 2023ein gebraucht angeschaffter Firmenwagen von seinem Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung belief sich auf 27.567 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. A zahlt monatlich 100 EUR pauschales Entgelt für die Privatnutzung, die 1.000 km/Monat nicht übersteigen darf.

Der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:

 
  geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 27.500 EUR) 275,00
./. pauschales monatliches Nutzungsentgelt – 100,00
+ Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % × 27.500 EUR × 15 km) + 123,70
= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 298,70
 
Praxis-Beispiel

Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens

Arbeitnehmer A wird von dem Arbeitgeber ab Januar 2023 ein Fahrzeug der Oberklasse (Listenpreis 90.000 EUR) zur privaten Nutzung überlassen. Zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs leistet A eine Zuzahlung i. H. v. 30.000 EUR. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. A nutzt das Fahrzeug nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Jahresnutzungswert für Privatfahrten beträgt 10.800 EUR (12 x 1 % von 90.000 EUR). Liegen keine Vereinbarungen zur Behandlung des Zuschusses vor, unterbleibt für 2023 und 2024 der Ansatz des Nutzungswerts, da der Zuschuss in gleicher Höhe angerechnet wird. In 2025 ist noch ein Restbetrag von 8.400 EUR vorhanden, sodass ein steuerpflichtiger Teil von 2.400 EUR verbleibt. Ab 2026 ist der volle Jahresnutzungswert zu versteuern. Liegt eine Vereinbarung vor, die die Verteilung über die 3-jährige Leasingdauer vorsieht, ist in jedem Jahr 1/3 des Zuschusses anzurechnen, sodass ein jährlicher Vorteil von 800 EUR zu versteuern ist.

 

Rz. 158g

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens

Arbeitnehmer A wird von dem Arbeitgeber ein Fahrzeug der Oberklasse (Listenpreis 90.000 EUR) zur privaten Nutzung überlassen. Zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs leistet A eine Zuzahlung i. H. v. 30.000 EUR. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. A nutzt das Fahrzeug nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es ergibt sich folgender Jahresnutzungswert:

 
  geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 90.000 EUR) 10.800,00
./. AfA für Nutzungsrecht (12,5 % von 30.000 EUR) – 3.750,00
= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 7.050,00

Die AfA auf das Nutzungsrecht ist anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu schätzen.[7] Insoweit kann der Arbeitgeber m. E. im Zweifel von der Nutzungsdauer des Pkw ausgehen. Die zu berücksichtigende AfA entspr...

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