Rz. 154

Überlässt der Arbeitgeber – oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter (z. B. eine Leasinggesellschaft) – dem Arbeitnehmer "unentgeltlich" ein Kfz zur privaten Nutzung (sog. Firmenwagen), ist der dadurch gewährte geldwerte Vorteil als Arbeitslohn (Sachlohn) zu erfassen.[1] Nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Wert – vorbehaltlich von Abs. 2 S. 2–5 – mit dem üblichen Endpreis anzusetzen. Das sind die Kosten, die dem Arbeitnehmer entstehen würden, wenn er ein eigenes Fahrzeug des gleichen Typs halten würde.[2] Die Kosten des Arbeitgebers sind nicht entscheidend. Zahlungen des Arbeitnehmers für die Kfz-Überlassung führen zu einer entsprechenden Reduzierung des zugewandten Vorteils.

 

Rz. 154a

Keine Kfz-Gestellung, sondern die Zuwendung von mit dem Nennwert anzusetzendem Barlohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das im Eigentum des Arbeitnehmers stehende Fahrzeug übernimmt. Die Zuwendung einer Nutzungsbefugnis setzt voraus, dass der Arbeitgeber über das Fahrzeug verfügen kann.[3]

 

Rz. 154b

Unerheblich ist, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer ein Kfz für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird. Deshalb wird auch dann ein entsprechender Vorteil zugewendet, wenn mit der Nutzung des Fahrzeugs eine Werbewirkung verbunden ist oder weil dem Arbeitnehmer das Fahrzeug wegen Sondereinsätzen außerhalb der Dienstzeit ständig zur Verfügung stehen muss.[4] Ist die Kfz-Gestellung ausnahmsweise lediglich die notwendige Begleiterscheinung der betriebsfunktionalen Zielsetzung des Arbeitgebers, wird der Vorteil nicht für die Beschäftigung gewährt und stellt daher keinen Arbeitslohn dar, z. B. bei einem Werkstattwagen[5], der ausschließlich der Beförderung von Gütern dient; dem FA obliegt insoweit die Feststellungslast für den Nachweis der privaten Nutzung.

Rz. 154c einstweilen frei

 

Rz. 154d

Für die Gewinneinkünfte bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 u. 3 EStG einen Entnahmetatbestand, auf den in § 8 Abs. 2 S. 2 EStG a. F. verwiesen wird. Die 1-%-Regelung wurde damit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dadurch wurde die ertragsteuerliche Behandlung der privaten Kfz-Nutzung einschl. der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. erste Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für alle Einkunftsarten vereinheitlicht. Die ab Vz 2006 geltende Beschränkung des Anwendungsbereichs der 1-%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens wirkt sich auf die Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer nicht aus, da an Arbeitnehmer überlassene Kfz stets zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehören.[6]

 

Rz. 154e

Es besteht nur noch die Wahl zwischen zwei Ermittlungsverfahren, der 1-%-Methode und der Einzelnachweismethode (Rz. 156). Damit bleibt wenig Spielraum zur Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls; die Nutzungswertermittlung sollte für Gewinn- und Überschusseinkünfte nach der Gesetzesbegründung vereinheitlicht und zugleich vereinfacht werden.[7] Dies kann im Einzelfall Ergebnisse mit sich bringen, die den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht entsprechen. Die 1-%-Methode führt bei unter dem Listenpreis für Neufahrzeuge liegenden Anschaffungskosten (z. B. Gebrauchtwagen) und bei nur geringem Umfang der privaten Nutzung zu unrealistischen Nutzungswerten. Immerhin wird die Hinzurechnung auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt (Rz. 156b zur "Kostendeckelung"). Ebenfalls stark typisierend wirkt die pauschalierte Berechnung des Monatswerts für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich zu diesem Zweck überlassen oder während längerer Fehlzeiten tatsächlich nicht genutzt wird. Dem Arbeitnehmer steht die Einzelnachweismethode als Ausweg ("Escape-Klausel") nur dann offen, wenn der Arbeitgeber – worauf der Arbeitnehmer häufig keinen Einfluss hat – sich zum belegmäßigen Nachweis bereitfindet.

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