Rz. 96

Folge der entsprechenden Anwendung von § 7g Abs. 1 EStG ist, dass

  • sich der Abzug bei einer außerbilanziellen Inanspruchnahme im Gesamthandsbereich entsprechend dem allg. Gewinnverteilungsschlüssel auswirkt. Bei geplanten Investitionen im Sonderbereich muss dementsprechend ein außerbilanzieller Abzug auch im Sonderbereich vorgenommen werden[1], auch wenn eine spätere Investition im Gesamthandsbereich begünstigt wäre. Die Geltendmachung erfolgt (zwingend) im Rahmen der Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft, kann also – nach allg. Grundsätzen – im Rahmen der ESt-Veranlagung der Gesellschafter nicht mehr nachgeholt werden.
  • die Größenmerkmale (s. Rz. 12 bzw. ab 2020 Rz. 15a) auf die Personenvereinigung als solche anzuwenden sind. Die Anzahl der beteiligten Mitunternehmer ist insoweit unbeachtlich.
  • Der Höchstbetrag von 200.000 EUR für die Summe aller "aktiven" Investitionsabzugsbeträge (Rz. 55) gilt für die Mitunternehmerschaft als solche, nicht für den einzelnen Gesellschafter/Gemeinschafter (anders, wenn keine Mitunternehmerschaft vorliegt, Rz. 95).
  • Dabei ist der außerbilanzielle Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG und der bilanzielle Abzug in dem Vermögensbereich vorzunehmen, den er betrifft, d. h. die Hinzurechnung erfolgt in dem Bereich, für den die Investition geplant war, der bilanzielle Abzug nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG in dem Vermögensbereich, in dem die Investition tatsächlich vorgenommen wurde (Rz. 62).
  • Beim Gesellschafterwechsel ist die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG, aber auch die Minderungsmöglichkeit der Mitunternehmerschaft in ihrem veränderten Bestand zuzurechnen (Rz. 12).
  • Eine Übertragung von Wirtschaftsgütern vom Gesamthands- in den Sonderbereich und umgekehrt bei derselben Mitunternehmerschaft ist hinsichtlich der Verbleibensvoraussetzungen unschädlich.
  • Eine begünstigte Investition i. S. des § 7g EStG liegt bis 2020 auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.[2] Ab 2021 müssen die Bildung des Investitionsabzugsbetrags und die Investition in der gleichen Vermögenssphäre erfolgen. D. h., dass ein zulasten des Gesamthandsgewinns vorgenommener Investitionsabzug nur für Investitionen im Rahmen des Gemeinschaftsvermögens (bisher Gesamthandsvermögen) genutzt werden kann, während ein im Sonderbetriebsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch nur dort Verwendung finden kann. Dies schließt Gewinnverlagerungen mittels Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen nunmehr aus.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge