Rz. 33a

Die uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes, dass erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei einem Wirtschaftsgut nur einheitlich vorgenommen werden dürfen[1], würde, wenn einer der Beteiligten die Voraussetzungen für die erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen nicht oder nicht mehr erfüllt, zu unzumutbaren Härten für die anderen Beteiligten führen. Denn die Folge wäre, dass die Vergünstigung insgesamt verloren ginge. Deshalb sieht § 7a Abs. 7 S. 1 EStG vor, dass in diesen Fällen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen anteilig für die Beteiligten vorzunehmen sind, bei denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind, und dass der Grundsatz der einheitlichen Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen und Sonderabschreibungen nur für diese Beteiligten gilt.[2] Die Beteiligten müssen darüber hinaus ihr Wahlrecht, in welchem Umfang sie von der Begünstigung Gebrauch machen, einheitlich ausüben (§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG; Rz. 34f.).

 

Rz. 33b

Für die Berechnung der anteiligen Vornahme der Abschreibungsvergünstigungen für den einzelnen Beteiligten ist grundsätzlich die vermögensrechtliche Beteiligung zugrunde zu legen. Eine von den Eigentumsanteilen abweichende Verteilung erhöhter Absetzungen wird jedoch nach zutreffender h. M.[3] anerkannt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich in einem hiervon abweichenden Verhältnis getragen worden sind[4], soweit hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis haben und nicht als Einkommensverwendung (§ 12 Nr. 2 EStG) anzusehen sind. Ein sachlicher und anzuerkennender Grund ist insbesondere eine von den Eigentumsanteilen abweichende Beteiligung der Miteigentümer an der (Bau-)Finanzierung.[5] Die letztgenannte Auffassung ist indes abzulehnen, da auch im Allgemeinen bei der Zurechnung der AfA Ausnahmen zulässig sind, die eine von den vermögensrechtlichen Verhältnissen abweichende AfA-Verteilung rechtfertigen. Für § 7a EStG kann nichts anderes gelten.[6] Dies wird auch durch die Rspr. zum Drittaufwand bestätigt, da danach ein Stpfl. Aufwendungen auch dann abziehen kann, wenn er kein Eigentümer ist bzw. zivilrechtlich nicht beteiligt, aber wirtschaftlich belastet ist. Umgekehrt führt allein die zivilrechtliche Beteiligung ohne wirtschaftliche Belastung nicht zur AfA-Berechtigung.[7]

 

Rz. 33c

§ 7a Abs. 7 EStG gilt dagegen nicht, wenn eine Personengesellschaft selbst zur Abschreibung berechtigt ist.

[2] BT-Drs. 7/1470, 312.
[3] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7a EStG Rz. 59; Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 63; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7a EStG Rz. 14 mit Verweis auf 39. Aufl. 2020; Handzik, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7a EStG Rz. 56.
[4] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7a EStG Rz. 14, mit Verweis auf 39. Aufl. 2020; Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7a EStG Rz. 59; Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 63.
[6] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2020, § 7a EStG Rz. 14.
[7] Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz.63.

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