Rz. 262

Die Verwendung bzw. Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Stpfl. muss sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken. Maßgebend hierfür ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, die mehr als 12 Monate bzw. 365 Tage betragen muss. Unmaßgeblich für die AfA-Berechtigung ist, dass ein derartiges Wirtschaftsgut tatsächlich weniger als ein Jahr vom Stpfl. zum Zweck der Einkunftserzielung genutzt wird. Wird z. B. das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Jahresfrist veräußert, ist eine AfA bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß, d. h. unter normalen Umständen, über die Frist hinaus genutzt worden wäre.

 

Rz. 263

Für kurzlebige Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer diese Frist unterschreitet, scheidet der Ansatz einer AfA aus.[1] Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten derartiger Wirtschaftsgüter sind in voller Höhe im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die Nutzung eines derartigen Wirtschaftsguts sich z. B. über zwei Vz erstreckt, weil die Anschaffung oder Herstellung eines nur 10 Monate nutzbaren Wirtschaftsguts in der zweiten Jahreshälfte erfolgt ist. Auch in diesen Fällen findet ein Sofortabzug im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung statt.[2]

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