Rz. 233

Liegen die Voraussetzungen des § 7 EStG vor, muss nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung die AfA vorgenommen werden.[1] Insoweit besteht eine Pflicht zur abschnittsbezogenen Vornahme. Dies gilt auch in Verlustjahren. Bestehen AfA-Wahlrechte, kann die Wahl der AfA-Methode nur bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids für den Vz, in dem die AfA für das in Betracht kommende Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht worden ist, geändert werden.[2]

 

Rz. 234

Die Feststellung hinsichtlich der Berechtigung und Verpflichtung zur Vornahme der AfA ist im Veranlagungsverfahren zu treffen. Wird in unterschiedlichen Steuerbescheiden mehreren Stpfl. die AfA-Berechtigung zu- oder aberkannt, gilt § 174 AO.[3] Bei rechtswidriger Mehrfachberücksichtigung der AfA zugunsten des Stpfl. findet § 174 Abs. 2 AO Anwendung.[4] Ob und in welcher Höhe AfA vorzunehmen ist, wird von Amts wegen ermittelt.[5]

[3] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 66.
[4] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 66.
[5] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 67.

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