Rz. 116

Durch Art. 2 Nr. 15 Buchst. a BauGB ist § 6b EStG mit Wirkung ab Vz 1987 um die Abs. 7 und 8 (jetzt Abs. 8 und 9) ergänzt worden. Hiernach verringert sich nunmehr die notwendige Vorbesitzzeit auf 2 Jahre, wenn

  • die Übertragung zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erfolgt;
  • der Erwerber zu den in Abs. 8 S. 2 genannten Körperschaften, Verbänden, Sanierungs- bzw. Entwicklungsträgern oder Eigentümern gehört;
  • die nach Landesrecht zuständige Behörde das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen bescheinigt hat.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung ist gem. § 6b Abs. 9 EStG eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Bayern z. B. durch die untere Bauaufsichtsbehörde) und die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in § 6b Abs. 8 S. 2 EStG genannten Erwerber erfolgt ist. Die Bescheinigung ist als Grundlagenbescheid nach §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO für das FA bindend, denn der Gesetzgeber wollte die Finanzbehörden von einer eigenständigen Prüfungspflicht befreien und diese der dafür kompetenten Behörde überlassen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge