Rz. 154

Stpfl., die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, dürfen die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile vornehmen. Stpfl. ist der einzelne Mitunternehmer, der Höchstbetrag kommt wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise für jeden Mitunternehmer zur Anwendung.[1] Die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Stpfl. sind damit von der Regelung ausgenommen, da deren Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Körperschaft schon nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei bleiben. Begünstigt sind somit unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige (bilanzierende) natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen keine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 6b Abs. 10 S. 10 EStG, mit dem eine gleichzeitige Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG verhindert werden soll. Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft schließt eine Begünstigung allerdings nicht vollständig aus, sondern nur soweit ein Gewinn (anteilig) auf die beteiligte Körperschaft entfällt. Streitig ist, ob eine Kapitalgesellschaft etwa nach Einbringung eines Personenunternehmens eine bestehende Rücklage nach § 6b Abs. 10 S. 5 EStG fortführen darf. Das wäre bei Buchwert- oder Zwischenwertansatz immerhin denkbar, anderenfalls müsste die Rücklage zwangsweise aufgelöst werden. Dagegen spricht aber der in § 6b Abs. 10 S. 10 EStG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck, der die systemwidrige Begünstigung von Kapitalgesellschaften durch § 6b Abs. 10 EStG generell ausschließen will.[2] Entsprechend dem Grundgedanken der Neuregelung des § 15 Nr. 2 KStG für die Anwendung des § 8b KStG auf Organschaften, ist auch in Organschaftsfällen allein auf die Rechtsform des Organträgers abzustellen.[3]

[1] OFD Frankfurt/M. v. 11.4.2013, S 2139A-24-St210.
[2] Kanzler, FR 2002, 117, 124; a. A. Förster, DStR 2001, 1913, 1916.
[3] Rödder/Schumacher, DStR 2002, 105, 107.

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