Rz. 17

Da nunmehr aufgrund der Maßgeblichkeit auch steuerrechtlich Passivierungszwang und kein Wahlrecht besteht[1], ist heute kein Raum mehr für die Auswirkungen der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit. Deshalb schließt das Unterlassen einer Rückstellungsbildung in der Handelsbilanz unter Verstoß gegen die (handelsrechtliche) Passivierungspflicht einen Bilanzausweis in der Steuerbilanz nicht aus.[2] Denn nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, der den allgemeinen Grundsatz des Maßgeblichkeitsprinzips beinhaltet, ist am Schluss eines Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das "nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist". Die Bindung besteht also an die GoB, nicht an eine unrichtige handelsrechtliche Bilanzierung.[3]

 

Rz. 18

Der Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz der Höhe nach, also ihre Bewertung, richtet sich ausschließlich nach § 6a EStG, weil sich der Maßgeblichkeitsgrundsatz nur auf den Ansatz dem Grunde nach und nicht auch auf den Ansatz der Höhe nach bezieht (s. § 5 EStG Rz. 57ff., dort auch zur Konkurrenz zwischen § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a. F. und § 5 Abs. 6 EStG: Vorrang von Abs. 1 S. 2 nur für steuerliche Bewertungswahlrechte, also nicht für die Bewertung nach § 6a EStG). Die Pensionsrückstellung kann also in der Steuerbilanz auch höher angesetzt werden als in der Handelsbilanz.[4]

Die diskutierte Einflussnahme der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz betrifft nur die Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, sind davon nicht betroffen (§ 5 EStG Rz. 57).

[2] Str.; a. A. z. B. Höfer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6a EStG Rz. 14 unter Hinweis auf WP-Handbuch 1996 I Rz. E 437; wie hier R 6a Abs. 1 S. 2 EStR 2012.
[3] Sog. materielle Maßgeblichkeit; ebenso BFH v. 5.6.2002, I R 96/00, BStBl 2005, 736; BFH v. 13.6.2006, I R 58/05, BFH/NV 2006, 1754; m. Anm. Hoffmann, GmbHR 2006, 944; vgl. BMF v. 16.12.2005, IV B 2 – S 2176 – 106/05, BStBl I 2005, 1054.

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