Rz. 513

Die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem eigenen Betriebsvermögen des Stpfl. in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft oder umgekehrt sowie die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Stpfl. bei verschiedenen Mitunternehmerschaften hat nach § 6 Abs. 5 S. 2 EStG ebenso zu Buchwerten zu erfolgen wie eine Überführung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Stpfl. nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG.

 

Rz. 514

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich[1] für die Überführung in das Sonderbetriebsvermögen eine Gewinnrealisierung vorschreiben wollen, ist damit aber zu Recht gescheitert. Denn es fehlt an einem Rechtssubjektwechsel und an einer Einlage. § 6 Abs. 5 S. 2 EStG enthält in seiner jetzigen Fassung keine Änderung gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.1999. Die Rspr. hat schon bisher in der Übertragung eines Wirtschaftsguts des Stpfl. aus seinem Betriebsvermögen in sein Sonderbetriebsvermögen keine Entnahme- und Einlagehandlung gesehen. Es tritt lediglich eine Funktionsänderung insoweit ein, als das Wirtschaftsgut nicht mehr dem Einzelbetrieb, sondern dem Betrieb der Personengesellschaft als Sonderbetriebsvermögen I oder der Beteiligung des Stpfl. als Sonderbetriebsvermögen II dient.[2] Das Wirtschaftsgut des Stpfl. wird nunmehr als Sonderbetriebsvermögen mit dem Mitunternehmeranteil des Stpfl. verknüpft, insbesondere bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG und seiner Einbringung in eine Kapital- oder Personengesellschaft nach § 20 bzw. § 24 UmwStG. Zudem ist es nunmehr verfahrensrechtlich der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft zuzuordnen.

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