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Eine ausführliche Tabelle mit Angabe des zu versteuernden Einkommens ab dem Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr zur Freistellung des sachlichen Kinderexistenzminimums ausreichen, aufgegliedert nach Stpfl. mit 0,5 bis 2 Kinderfreibeträgen für die Jahre 1983–1995, ist in der Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 14.3.2000, BStBl I 2000, 413[1] enthalten. BMF-Schreiben enthält auch Beispiele für die Berechnung der Erstattung.

[1] Geändert durch BMF v. 24.3.2000, IV C 4-S 2282a-35-00/II, FR 2000, 478 und BMF v. 30.1.2003, IV C 4-S 2282a-5/03 BStBl I 2003, 125.

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