Allgemeines

 

Rz. 1

Die Anwendungsvorschriften werden regelmäßig aus dem Gesetz entfernt, wenn angenommen werden kann, dass sie keine praktische Bedeutung mehr haben. Das bedeutet aber nicht, dass sie damit aufgehoben werden. Sie gelten vielmehr solange weiter, wie noch Anwendungsfragen auftauchen, die in ihrem Regelungsgehalt geregelt sind. Sie werden nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden EStG nicht mehr enthalten sind. Spätere Neufassungen des § 52 EStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, da sie für jeweils unterschiedliche Vz gelten[1].

 

Rz. 1a

§ 52 EStG enthält die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des EStG bzw. einzelner Vorschriften des EStG. Kommentiert sind die Anwendungsvorschriften bei den jeweiligen Paragrafen, auf die sie sich beziehen.

[1] BFH v. 25.7.1991, XI R 36/89, BStBl II 1992, 26; FG Düsseldorf v. 20.10.1987, VIII 217/82 E, EFG 1988, 27.

Abs. 1

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, die immer dann eingreift, wenn die folgenden Absätze sowie § 52a EStG für die Abgeltungssteuer keine abweichende Regelung enthalten. Danach gilt die vorliegende Fassung ab dem Vz 2012. Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt diese Fassung, soweit der Lohnzahlungszeitraum nach dem 31.12.2011 endet. Es ist also nicht der Zufluss des Arbeitslohns entscheidend, die vorliegende Fassung des Gesetzes gilt auch dann, wenn Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31.12.2011 endet.

 

Rz. 2a

Bei sonstigen Bezügen ist dagegen der Zuflusszeitpunkt entscheidend; die vorliegende Fassung des Gesetzes gilt, wenn der Zufluss nach dem 31.12.2011 erfolgt[1].

 

Rz. 2b

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] enthält für Abs. 1 zwei Fassungen, eine Fassung für das Jahr 2011, eine weitere Fassung für die Jahre ab 2012. Grund hierfür ist, dass ein Teil der Änderungen bereits für das Jahr 2011, ein anderer Teil erst für das Jahr 2012 in Kraft tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Vorschriften wird in der jeweiligen Kommentierung dargestellt.

Mit dem LSV-Neuordnungsgesetz v. 12.4.2012[3] wurde entsprechend der Neuregelung der Rechtsträger für die Alterssicherung für Landwirte mit Wirkung zum 1.1.2013 (redaktionelle) Anpassungen in den §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 22 Nr. 1 S. 3 Buchst a) Doppelbuchst. aa), § 22a Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 7 und 91 Abs. 1 S. 1 EStG vorgenommen.

Zurückgehend auf eine neuere Rspr. des BFH insbesondere zur doppelten Haushaltsführung sowie zum Ansatz von Ausbildungskosten wurde mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013[4] das in §§ 4, 8 und 9 EStG enthaltene Reisekostenrecht (einschließlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 37b, 40 und 41b EStG) einer grundlegenden Reform unterzogen, das im Grundsatz für Lohnzahlung nach dem 31.12.2013 zur Anwendung gelangt.

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013[5] ist rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft getreten und erhöht einerseits die Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) und andererseits wird die in § 10b EStG enthaltene steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an bestimmte Institutionen, insb. Stiftungen, erhöht.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens v. 3.5.2013[6] ist mit Wirkung zum 1.5.2015 der Verweis in § 69 auf das Bundesmeldewesengesetz zu ersetzen durch die inhaltsgleichen Regelungen im Melderechtsrahmengesetz.

Am Tag nach der Verkündigung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[7] mit Wirkung noch für den Vz 2013 treten folgende Regelungen in Kraft:

  • Zur Förderung von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen wird – soweit diese vor dem 1.1.2023 angeschafft werden, § 52 Abs. 16 S. 11 EStG – ein Ausgleich gewährt, der den Wettbewerbsnachteil dieser Fahrzeuge gegenüber herkömmlich betriebenen Fahrzeugen abmildern soll (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG);
  • Klarstellend gelten im Rahmen der Bestimmung der anschaffungsnahen Herstellungskosten, Entnahmen und Einlagen die für bilanzierende Unternehmen geltenden Bewertungsregeln auch für Stpfl., die ihren Gewinn nach einer Einnahmeüberschussrechnung ermitteln (§ 6 Abs. 7 EStG);
  • Klarstellend wird hinsichtlich des Zinslaufs beim Investitionsabzugsbetrag in § 7g Abs. 3 S. 4 EStG die Anwendung der Regelung des § 233a Abs. 2a AO ausgeschlossen;
  • Der Sonderausgabenabzug wird ausgedehnt auch auf Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes, die an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der EU und des EWR-Raums zu entrichten sind (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG);
  • Prozesskosten können regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33 Abs. 2 EStG);
  • Unter europarechtlichen Gesichtspunkten wird der Pflege-Pauschbetrag i. H. v. 924 EUR auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU/EWR-Ausland ausgedehnt (§ 33b Abs. 6 EStG);
  • Die nach § 32d Abs. 6 S. 2 EStG angerechnete aus...

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