1 Allgemeines

1.1 Funktion der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer.

 

Rz. 2

§ 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteuern von allgemeinen Regelungen zu entlasten. Allgemeine Regelungen, die für Zuschlagsteuern jeder Art gelten, die an die ESt als Bemessungsgrundlage anknüpfen, werden in dieser Vorschrift zusammengefasst. Damit wird nicht nur das Gesetz über die Zuschlagsteuer entlastet, sondern gleichzeitig auch das jeweilige Gesetzgebungsverfahren beschleunigt, da nur noch die variablen Bestimmungen erlassen werden müssen, während für die allgemeinen Bestimmungen auf § 51a EStG zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 3

§ 51a EStG bestimmt nur, was zu gelten hat, wenn Zuschlagsteuern bestehen; die Vorschrift regelt weder die Art der Zuschlagsteuern noch für welchen Zeitraum sie erhoben werden. Diese Regelungen sind dem jeweiligen Gesetz über die einzelne Zuschlagsteuer vorbehalten. § 51a EStG stellt also lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Zuschlagsteuern dar, der durch ein Gesetz über die jeweilige Zuschlagsteuer ausgefüllt und konkretisiert werden muss.

Aktuell ist die Vorschrift mittelbar nur für die Kirchensteuergesetze der Länder von Bedeutung. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften für den SolZ werden durch das SolZG eigenständig regelt (Rz 6).

 

Rz. 4

§ 51a EStG ist auch bei der Besteuerung beschränkt Stpfl. anwendbar; soweit sie einkommensteuerpflichtig sind, unterliegen sie auch der Zuschlagsteuer, für die dann § 51a EStG gilt.

 

Rz. 5

Zuschlagsteuern waren die Ergänzungsabgabe[1], der Stabilitätszuschlag[2], der für die Zeit v. 1.7.1991 bis 30.6.1992 erhobene Solidaritätszuschlag[3] sowie der ab Vz 1995 erhobene Solidaritätszuschlag.[4] Der Konjunkturzuschlag[5] war keine Steuer, da er rückzahlbar war; er war daher auch keine Zuschlagsteuer. Die für verfassungswidrig erklärte Investitionshilfeabgabe[6] schloss die Anwendung des § 51a EStG ausdrücklich aus.

 

Rz. 6

Obwohl der SolZ eine Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG ist, gilt diese Vorschrift für ihn nicht. § 3 SolzG enthält eine eigenständige Regelung zur Bemessungsgrundlage, die § 51a Abs. 2 EStG verdrängt. Ab Vz 2001 enthält § 1 Abs. 25 SolzG auch Verfahrensregelungen, die Vorrang vor dem § 51a Abs. 1, 35 EStG haben. Das SolzG enthält insoweit eine abschließende Sonderregelung. Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags[7] wurden die Freigrenzen in § 3 Abs. 3 S. 1 SolZG ab Vz 2021 für die Einzelveranlagung von 972 EUR auf 16.956 EUR und für die Zusammenveranlagung von 1.944 EUR auf 33.912 EUR angehoben. Dadurch sind 90 % der Stpfl. vollständig vom SolZ entlastet.[8] Durch die Schaffung einer sog. Milderungszone entfällt der SolZ für weitere 6,5 % zumindest teilweise. Unverändert erhoben wird der SolZ insbesondere als Zuschlag auf die Abgeltung- und Körperschaftsteuer.

 

Rz. 7

In gewissem Sinne ist auch die KiSt eine Zuschlagsteuer, da sie unter die Definition des Abs. 1 fällt. § 51a EStG gilt jedoch unmittelbar nicht für sie, da dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Die KiStG der einzelnen zur Erhebung der KiSt berechtigten kirchlichen Körperschaften enthalten jedoch zumindest dem Abs. 2 entsprechende Regelungen bzw. erklären § 51a EStG für entsprechend anwendbar (z. B. Art. 8 Abs. 2 KiStG Bayern).

 

Rz. 8

Zuschlagsteuern knüpfen an die Steuern vom Einkommen an. Über § 31 Abs. 1 S. 1 KStG, wonach die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden sind, gilt § 51a EStG auch für Zuschlagsteuern zur KSt, soweit das Wesen der KSt dem nicht entgegensteht, z. B. die Kinderkomponente in § 51a Abs. 2 EStG.[9]

[1] G. v. 21.12.1967, BGBl I 1967, 1254.
[2] G. v. 26.6.1973, BGBl I 1973, 676.
[3] G. v. 24.6.1991, BGBl I 1991, 1318.
[4] G. v. 23.6.1993, BStBl I 1993, 510.
[5] G. v. 23.7.1970, BGBl I 1970, 1125.
[6] G. v. 20.12.1982, BGBl I 1982, 1857.
[7] G. v. 10.12.2019, BGBl I 2019, 2115.
[8] BT-Drs 19/14103, 7.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 9

§ 51a EStG wurde durch G. v. 5.8.1974[1] als Ersatz für die wegfallenden Kinderfreibeträge (Rz. 56) eingeführt. Die Vorschrift enthielt lediglich die Kinderabzugsbeträge und entsprach damit dem jetzigen Abs. 2.

 

Rz. 10

Eine größere systematische Änderung trat mit Wirkung ab Vz 1986 aufgrund des G. v. 26.6.1985[2] in Kraft. Ab diesem Vz sind in § 32 Abs. 6 EStG wieder Kinderfreibeträge eingeführt worden. Die Kinderentlastung bei den Zuschlagsteuern erfolgte damit, entsprechend der zweigleisigen Entlastung durch Freibeträge bei der ESt und durch Kindergeld, ebenfalls dual: Die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern, die ESt, ist durch die Kinderfreibeträge bereits gemindert; zusätzlich erfolgt eine Minderung der Zuschlagsteuer nach § 51a EStG, entsprechend der Entlastung durch das Kindergeld.

 

Rz. 11

Durch G. v. 11.10.1995[3], durch das der Fa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge