Rz. 19

§ 51a EStG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Zuschlagsteuern". Eine Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG ist danach eine Steuer, die nach der ESt bemessen wird. Das einzige Merkmal der Zuschlagsteuer ist daher, dass ihre Bemessungsgrundlage die ESt (nicht das Einkommen, die Einkünfte usw.) ist.

 

Rz. 20

Die Zuschlagsteuer knüpft in der Weise an die ESt an, dass die Zuschlagsteuer mit der Höhe der ESt steigt oder fällt. Es ist nicht definiert, wie diese Verknüpfung zwischen der ESt als Bemessungsgrundlage und der Zuschlagsteuer auszusehen hat. Bei den bisher eingeführten Zuschlagsteuern war die Verknüpfung prozentual, d. h., die Zuschlagsteuer betrug einen bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage ESt. Es sind aber auch andere Verknüpfungen denkbar; Voraussetzung ist nur, dass die ESt die Bemessungsgrundlage bleibt. Möglich wäre also auch eine Staffelung (etwa in der Form: Bis zu einer ESt von x Euro beträgt die Zuschlagsteuer y Euro).

 

Rz. 21

Ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Zuschlagsteuer sich zu der ESt als Bemessungsgrundlage proportional verhalten muss oder ob ein progressiver oder degressiver Verlauf möglich ist. Die bisherigen Zuschlagsteuern verhielten sich zu der Bemessungsgrundlage proportional, d. h., mit der Änderung der Bemessungsgrundlage änderte sich auch die Zuschlagsteuer proportional. Für den Begriff der Zuschlagsteuer ist diese proportionale Verknüpfung mit der ESt als Bemessungsgrundlage nicht wesentlich; denkbar wäre auch ein progressiver oder degressiver Verlauf. Da für die Zuschlagsteuer als Personensteuer aber auch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gilt, ist dabei zu berücksichtigen, dass die ESt als Maßstabsteuer bereits progressiv ausgestaltet ist; eine Zuschlagsteuer hierzu mit progressivem Verlauf würde die Progressionswirkung der ESt verstärken (Progression auf die Progression) und könnte dadurch leicht zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Denkbar wäre aber eine Zuschlagsteuer, die die Progressionswirkung der ESt in bestimmten Bereichen maßvoll verstärkt oder mildert. Zu berücksichtigen ist auch, dass die KSt als Maßstabsteuer keine Progression kennt; hier könnte durch die Zuschlagsteuer eine Progressionswirkung eingebaut werden.

 

Rz. 22

Die Legaldefinition des § 51a EStG gilt nur für Zuschlagsteuern zur ESt und KSt, nicht für Zuschlagsteuern zu anderen Steuern. So wäre etwa eine Zuschlagsteuer zur USt oder GewSt denkbar; für solche Zuschlagsteuern würde § 51a EStG nicht gelten. Allerdings sieht die Finanzverfassung in Art. 106 GG gegenwärtig Zuschlagsteuern zu anderen Steuerarten als ESt und KSt nicht vor.

 

Rz. 23

Die Zuschlagsteuern sind Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 AO; sie werden als Geldleistungen ohne Gegenleistung zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand der jeweiligen Zuschlagsteuer zutrifft. Auf die Zuschlagsteuern sind daher alle Regelungen der AO anzuwenden, die auf Steuern anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 AO; hierzu sowie zur Anwendung der Vorschriften des EStG im Einzelnen Rz. 27, 41).

 

Rz. 24

Da die Zuschlagsteuern an die ESt (und KSt) anknüpfen und als ein Zuschlag dieser Steuer erhoben werden, sind sie ihrer Rechtsnatur nach Ergänzungsabgaben zur ESt und KSt i. S. d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Das Aufkommen der Zuschlagsteuern steht daher allein dem Bund zu; die Länder sind hieran nicht beteiligt, obwohl die Maßstabsteuern ESt und KSt Gemeinschaftssteuern des Bundes und der Länder sind. Nach Art. 105 Abs. 2 GG besteht konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, nach Art. 108 Abs. 2 GG steht die Verwaltungshoheit den Ländern zu, die im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund nach Art. 108 Abs. 3 GG tätig werden.

 

Rz. 25

Als Ergänzungsabgaben zur ESt und KSt haben die Zuschlagsteuern, ebenso wie ESt und KSt, an die sie anknüpfen, den Charakter von Steuern vom Einkommen und damit von Personensteuern. Sie fallen damit unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Das bedeutet, dass sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein können; sie dürfen weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Ihre Zahlung stellt damit Einkommensverwendung dar, sie gehören nicht zum Bereich der Einkommenserzielung und dürfen bei der Ermittlung des Einkommens daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

 

Rz. 26

Die Zuschlagsteuern sind selbstständige Steuern, die zwar an die ESt oder KSt als Bemessungsgrundlage anknüpfen, aber nicht Teil der ESt oder KSt sind. Die Zuschlagsteuern sind also nicht, wie die Vorauszahlungen zur ESt und KSt, die LSt und die anderen Abzugsteuern, nur eine besondere Erhebungsform der ESt und KSt. Die Zuschlagsteuern können daher auch nicht mit der Jahres-ESt oder -KSt verrechnet werden. Auch verfahrensmäßig werden die Zuschlagsteuern grundsätzlich selbstständig behandelt.

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