Rz. 7

Im Gegensatz zu den sehr allgemein gehaltenen Ermächtigungen der Nr. 1 enthält Nr. 2 eine Vielzahl von konkreten Einzelermächtigungen. Diese Einzelermächtigungen und die sie ausfüllenden Vorschriften der EStDV sind überwiegend aus wirtschaftspolitischen Gründen geschaffen worden.

Buchst. a (Übergangsregelung bei Aufhebung oder Änderung von Vorschriften): Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht genutzt.

Buchst. b (Preissteigerungsrücklage): Die Ermächtigung wurde gestrichen.

Buchst. c (steuerbegünstigte Zwecke): Nachdem die wesentlichen Regelungen über die Abzugsfähigkeit von Spenden und Beiträge in § 10b EStG übernommen worden sind, erfasst die Ermächtigung nur noch die Regelung über den Nachweis der Zuwendungen. Die Ermächtigung ist in § 50 EStDV genutzt worden.

Buchst. d (Steuersicherung bei Arbeitnehmerüberlassung): Die Ermächtigung wurde noch nicht genutzt. Früher enthielt Buchst. d die Ermächtigung für die Vergünstigung freier Erfinder.

Buchst. e (Vergünstigung für Arbeitnehmererfindungen): Die Vorschrift wurde gestrichen.

Buchst. f (Vergünstigung für Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge): Die Vorschrift wurde gestrichen.

Buchst. g (abweichende Vorauszahlungstermine): Die Ermächtigung wurde gestrichen.

Buchst. h (private Krankenanstalten): Die Vorschrift wurde gestrichen[1].

Buchst. i (Landarbeiterwohnungen usw.): Die Ermächtigung wurde gestrichen.

Buchst. k (Land- und Forstwirtschaft): Die Ermächtigung wurde gestrichen.

Buchst. l (Abwasseranlagen): Die Vorschrift wurde gestrichen[2].

Buchst. m (Importwarenabschlag): Die Vorschrift wurde wegen Zeitablaufs durch Gesetz v. 24.3.1999[3] gestrichen.

Buchst. n (Sonderabschreibungen im Kohle- und Erzbergbau): Die Vorschrift wurde durch § 81 EStDV genutzt[4].

Buchst. o (Anlagen zur Verhinderung der Luftverschmutzung): Die Vorschrift wurde gestrichen[5].

Buchst. p (AfA für bestimmte, nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter): Die Vorschrift wurde durch § 11d EStDV genutzt[6].

Buchst. q (Energiesparende Heizsysteme bei Vermietung und Verpachtung): Die Vorschrift wurde in § 82a EStDV[7] genutzt.

Buchst. r (Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes bei Gebäuden): Die Vorschrift wurde durch § 82b EStDV[8] genutzt.

Buchst. s (Förderung von Investitionen durch Abzug von der ESt): Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht genutzt. Eine entsprechende Ermächtigung enthält § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KStG.

Buchst. t (Vollblutzucht): Die Vorschrift wurde gestrichen.

Buchst. u (Sonderabschreibung bei Wirtschaftsgütern der Forschung und Entwicklung): Die Ermächtigung wird gegenwärtig nicht ausgenutzt.

Buchst. v (Anlagen gegen Lärm und Erschütterung): Die Ermächtigung wurde gestrichen[9].

Buchst. w (Schiffe und Luftfahrzeuge): Die Vorschrift wurde durch § 82f EStDV[10] genutzt.

Buchst. x (Städtebauförderung): Die Vorschrift wurde durch § 82g EStDV genutzt. Die Ermächtigung ist durch § 7h und § 10f EStG ersetzt worden.

Buchst. y (Baudenkmäler): Die Vorschrift wurde durch § 82i EStDV genutzt. Für nach dem 31.12.1990 abgeschlossene Maßnahmen gelten §§ 7i und 10f EStG.

Buchst. z (Lifo-Verfahren bei bestimmten Edelmetallen): Die Vorschrift wurde gestrichen.

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