Rz. 12

Vom BZSt ausgestellte Freistellungsbescheinigungen nach Art. 27 Abs. 2 DBA-USA befreien Stpfl. im Rahmen des KapESt-Abzugsverfahrens bei auszahlenden Stellen i. S. d. § 44 Abs. 1 EStG grundsätzlich nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG bereits vom KapESt-Steuerabzug auf deutsche Dividendenzahlungen. D. h. diese Bescheinigung erlaubt den deutschen depotführenden/auszahlenden Stellen bereits bei Gutschrift der deutschen Dividendenzahlungen vollständig gem. § 50d Abs. 2 S. 1 EStG vom KapESt-Abzug Abstand zu nehmen, sodass ein Rückerstattungsantrag nach § 50c Abs. 3 EStG in Zusammenhang mit dem DBA nicht mehr erforderlich ist.

Freistellungsbescheinigungen für Institutionen, die unter den Art. 27 Abs. 2 DBA-USA fallen (steuerbefreite Organisationen), sind ausschließlich für die Verwendung im Datenträgerverfahren bestimmt und dienen dazu, eine schnellere Antragsbearbeitung zu ermöglichen. Durch die Erteilung der Bescheinigung erübrigt sich im Folgeantrag eine erneute vollumfängliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Freistellung i. S. d. § 50c Abs. 2 S. 1 EStG.[1] Deshalb müssen die deutschen depotführenden/auszahlenden Stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung auch beim Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung im Datenträgerverfahren einen KapESt-Abzug vornehmen.[2] Da das Datenträgerverfahren ab dem 1.1.2017 nur noch für Einkünfte aus Dividenden zulässig, die nach einem Abkommen einem Reststeuersatz von mindestens 15 % unterliegen (Rz. 11c), ist die Antragstellung auf Erstattung der KapESt im Datenträgerverfahren für steuerbereite US-Organisationen nicht mehr zulässig.[3]

[1] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 6.), n. v.
[2] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 6.), n. v.
[3] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 6.), n. v.

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