Rz. 75

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns oder der Entnahme nach § 50i Abs. 1 EStG ist nicht möglich, wenn nicht nur die ursprüngliche Übertragung oder Überführung der Wirtschaftsgüter oder Anteile auf eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG, sondern auch die spätere Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile vor dem 29.6.2013 erfolgte. In diesen Fällen ist das BFH-Urteil v. 28.4.2010[1] unmittelbar zu beachten.

 

Rz. 76

Eine Besteuerung kommt damit in diesen Fällen nur im Ansässigkeitsstaat des Stpfl. in Betracht (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). Im Übertragungs- oder Überführungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Wegzugs des Stpfl. gelten jedoch im Übrigen die allgemeinen Entstrickungsvorschriften (z. B. § 4 Abs. 1 S. 3 und 4, § 6 Abs. 5 S. 1 zweiter Halbs. EStG, § 12 Abs. 1 KStG, § 6 AStG), sofern die Veranlagung des Jahres der Übertragung oder Überführung oder die Veranlagung des Jahres des Wegzugs noch nicht bestandskräftig ist.

 

Rz. 77

Auch die Besteuerung der laufenden Einkünfte ungeachtet entgegenstehender Vorschriften eines DBA kommt nur dann in Betracht, wenn die übertragenen oder überführten Wirtschaftsgüter oder Anteile vor dem 29.6.2013 noch nicht veräußert oder entnommen waren.

 

Rz. 78

Die Vorschrift ist demnach grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erstmals auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Entnahme anzuwenden, die nach dem 29.6.2013 stattfinden.

 

Rz. 79

Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in § 50i Abs. 1 S. 1 EStG Vorschrift genannten Wirtschaftsgüter übertragen oder überführt wurden, ist § 50i Abs. 1 S. 3 – im Unterschied zu § 50i Abs. 1 S. 1 EStG – in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 48 S. 2 EStG).[2]

 

Rz. 80

Die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 EStG treten von dem Zeitpunkt an ein, zu dem in den genannten Altfällen der im ausl. DBA-Staat ansässige Stpfl. laufende Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft erzielt (Fall des § 50i Abs. 1 S. 3 EStG) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Stpfl. die Anteile oder die Wirtschaftsgüter (einschließlich des Mitunternehmeranteils) tatsächlich veräußert bzw. aus dem Vermögen der Personengesellschaft entnimmt (Fall des § 50i Abs. 1 S. 1 EStG).[3]

 

Rz. 80a

Die neue Anwendungsvorschrift in § 52 Abs. 48 S. 1 EStG lässt die bisherige Regelung, die sich aus § 52 Abs. 59d EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG[4] ergibt, auch in Bezug auf den neuen S. 2 des § 50i Abs. 1 EStG unverändert. Damit sind § 50i Abs. 1 S. 1 und S. 2 EStG auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29.6.2013 stattfindet. Begründet wird dies damit, dass durch den neuen S. 2 eine eindeutige Rechtslage geregelt werde, die der bisherigen Praxis der Nichtbesteuerung stiller Reserven bei späterer Gewinnbesteuerung entspreche.[5]

 

Rz. 80b

Im Ergebnis bleiben die erstmalige Anwendung des § 50i S. 1 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG, des neu eingefügten S. 2 und des S. 3 (bisher S. 2) entsprechend § 52 Abs. 59d S. 1 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG unverändert.

 

Rz. 81

Die Besteuerung der laufenden Einkünfte nach § 50i Abs. 1 S. 3 EStG endet – vorbehaltlich nachträglicher Betriebseinnahmen oder -ausgaben – mit der Veräußerung oder Entnahme der übertragenen oder überführten Wirtschaftsgüter oder Anteile. Das soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auf Grundlage des BMF-Schreibens zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften v. 26.9.2014[6] jedoch z. B. nicht im Fall des Anteilstausches nach § 21 UmwStG zum Buch- oder Zwischenwert gelten.

 

Rz. 81a

§ 50i Abs. 1 S. 4 EStG ist erstmals anzuwenden auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen, die nach dem 31.12 2013 stattfindet, d. h. erstmals für den Vz 2014 (§ 52 Abs. 48 S. 3 EStG).

 

Rz. 81b

Die neu eingefügten S. 4 und 5 des § 52 Abs. 48 EStG betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des neu eingefügten Abs. 2 in § 50i EStG. Die Vorschriften dieses Absatzes sind erstmals für den Vz 2014 anzuwenden.

 

Rz. 81c

§ 50i Abs. 2 S. 1 EStG gilt für Umwandlungen und Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2013 erfolgt ist oder der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist, erstmals also für Umwandlungs- und Einbringungsfälle im Vz 2014.

 

Rz. 81d

§ 50i Abs. 2 S. 2 EStG gilt für Übertragungen und Überführungen und § 50i Abs. 2 S. 3 EStG für einen Strukturwandel nach dem 31.12.2013. Mithin kommt es auch hier erstmalig im Vz 2014 zu einer Anwendung der Vorschrift.

[2] Vertiefend dazu: Bilitewski/Schifferdecker, Ubg 2013, 559, 565.
[3] Mitschke, FR 2013, 694, 698.
[4] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[5] BT-Drs. 18/1995, 23, 117.
[6] BMF-Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften v. 26.9.2014, IV B 5 – S 1300/09/10003, BStBl I 2014, 125...

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