Rz. 18

Die Finanzverwaltung hat nach einer Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, die Rspr. des BFH zur Qualifikation der Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften auf Ebene der DBA-Anwendung (sowie auch die BFH-Rspr. zur Qualifikation der Einkünfte von Besitzpersonenunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auf Ebene der DBA-Anwendung) für die Zukunft anzuwenden[1] und das bislang einschlägige BMF-Schreiben. v. 16.4.2010 anzupassen.[2] Dies erfolgte durch BMF v. 26.9.2014 unter Tz. 2.3.3.[3]

 

Rz. 19

Ausgehend von dem unveränderten Befund, dass die DBA regelmäßig nicht definieren, was "Unternehmensgewinne" ("gewerbliche Gewinne") sind, sollen Unternehmensgewinne nach dem BMF-Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften v. 26.9.2014[4] nur solche sein, die aus einer ihrer Art nach "unternehmerischen" Tätigkeit stammen. Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG oder freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind – so das BMF-Schreiben – regelmäßig als Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 7 OECD-MA zu behandeln. Für Einkünfte eines Unternehmens, die ihrer Art nach in anderen Artikeln behandelt werden, z. B. Zinsen, sollen vorrangig die Regelungen dieser anderen Artikel (Art. 7 Abs. 4 OECD-MA) gelten, es sei denn, diese anderen Artikel verweisen auf Art. 7 OECD-MA zurück.

 

Rz. 20

Für Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, z. B. aus Vermögensverwaltung, schließt sich die Finanzverwaltung auf Grundlage des BMF-Schreibens v. 26.9.2014 der Auffassung der Rspr.[5] an, wonach Art. 7 OECD-MA nicht anzuwenden ist, mithin keine Unternehmensgewinne gegeben sind. Folgerichtig sollen daher z. B. für Einkünfte nicht originär gewerblich tätiger, sondern lediglich gewerblich geprägter Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) auf Abkommensebene die gleichen Grundsätze wie bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gelten.

 

Rz. 21

Entsprechendes soll nach dem BMF v. 26.9.2014 – dem BFH-Urteil v. 25.5.2011[6] folgend – auch für Einkünfte einer Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gelten. Auch die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll nach der (neuen) Lesart der Finanzverwaltung auf Grundlage des BMF-Schreibens v. 26.9.2014 auf Abkommensebene nicht durchschlagen.

[1] Mitschke, FR 2013, 694, 697.
[2] Prinz, DB 2013, 1378, 1381; weiterführend auch zu den Folgewirkungen über die Wegzugsfälle hinaus: Töben, IStR 2013, 682, 686 m. w. N.

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