Rz. 43

§ 50g Abs. 3 Nr. 2 und 3 EStG enthalten nähere Bestimmungen für den Fall, dass in die Zahlung der Vergütungen Betriebsstätten einbezogen sind. Insoweit handelt es sich nicht um Definitionen, sondern um ergänzende Regelungen. § 50g Abs. 3 Nr. 2 EStG beruht auf § 1 Abs. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Nach dieser Regelung gilt eine Betriebsstätte nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. Maßgebend ist nur, dass die Zinsen oder Lizenzgebühren der Betriebsstätte nach steuerlichen Grundsätzen und damit funktional zuzuordnen sind; von welcher Stelle die Zahlung erfolgt, ist dagegen ohne Bedeutung. Zinsen sind der Betriebsstätte nach § 15 BsGAV zuzuordnen, wenn ihr die Verbindlichkeiten im Rahmen der Zuordnung von Dotationskapital zugerechnet werden, und zwar entweder die Zinsen des direkt oder anteilige Zinsen des indirekt zugeordneten Fremdkapitals. Lizenzgebühren sind der Betriebsstätte, ggf. anteilig, zuzuordnen, soweit das zugrunde liegende Recht in der Betriebsstätte genutzt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der Betriebsstätte steuerlich zuzuordnen ist. Die Freistellung ist also nur dann anwendbar, wenn die Verbindlichkeit bzw. die Lizenzverpflichtung durch den Betrieb der Betriebsstätte veranlasst worden ist. Insoweit überschneidet sich die Regelung mit der Definition der Nutzungsberechtigung in § 50g Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EStG.

 

Rz. 44

§ 50g Abs. 3 Nr. 3 EStG beruht auf Art. 1 Abs. 6 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Durch diese Regelung soll eine mehrfache Inanspruchnahme der Vergünstigung verhindert werden. Gilt eine Betriebsstätte nach § 50g Abs. 3 Nr. 2 EStG als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, kann keine andere Betriebsstätte desselben Unternehmens oder das Stammhaus als Schuldner angesehen werden. Es kann also nur immer eine einzige Betriebsstätte Schuldner i. S. d. § 50g EStG sein. Gilt die Betriebsstätte eines Unternehmens nach § 50g Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EStG als Gläubiger (Nutzungsberechtigter) der Zinsen und Lizenzzahlungen, so kann keine andere Betriebsstätte bzw. das Stammhaus dieses Unternehmens als Nutzungsberechtigter angesehen werden. Es kann also immer nur eine Betriebsstätte des Unternehmens oder das Stammhaus Nutzungsberechtigter sein; eine mehrfache Nutzungsberechtigung innerhalb desselben Unternehmens ist daher ausgeschlossen.

Im Ergebnis kann auch ein anderes Unternehmen nicht als weiterer Nutzungsberechtigter angesehen werden. Da es nach § 50g Abs. 3 Nr. 1 EStG für die Nutzungsberechtigung auf das wirtschaftliche Eigentum ankommt, kann kein anderes Unternehmen (weiterer) Nutzungsberechtigter sein. Entweder ist das Unternehmen nur Treuhänder usw., dann ist zwar ein anderes Unternehmen Nutzungsberechtigter, das erstgenannte Unternehmen aber nicht, oder das erstgenannte Unternehmen ist wirtschaftlicher Eigentümer und damit Nutzungsberechtigter; es schließt dann alle anderen Unternehmen als Nutzungsberechtigte aus.

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