Rz. 333

Durch G. v. 12.12.2019[1] wurde ein neuer Abs. 13 angefügt. Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG und mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG.[2]

Diese Vorschriften bestimmen, dass Beträge, die an Stelle von Dividenden an den Erwerber von Aktien bei einem Leerverkauf gezahlt werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenberechtigung geliefert werden, als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert und auch der beschr. Steuerpflicht unterliegen. Zur Absicherung des deutschen Besteuerungsrechts bestimmt § 50d Abs. 13 EStG, dass für die Anwendung eines DBA diese Zahlungen als sog. künstliche Dividende den Dividenden i. S. d. Art. 10 OECD-MA gleichgestellt sind. Nach Art. 10 Abs. 3 OECD-MA sind Art. 10 Abs. 1, 2 OECD-MA auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem Recht des Staates der ausschüttenden AG Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. § 50d Abs. 13 EStG stellt sicher, dass diese künstliche Dividende nach deutschem Recht den Dividenden gleichgestellt sind und damit unter Art. 10 OECD-MA fallen.

Die Neuregelung ist nach Art. 39 des G. v. 12.12.2019 ab 1.1.2020 anwendbar.

[1] BStBl I 2020, 17.

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