Rz. 313

Die Vorschrift bezieht sich nur auf das internationale Schachtelprivileg nach einem DBA, nicht auf die entsprechende Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie sind bei einer Beteiligung ab 10 % die Einkünfte auch bei der Muttergesellschaft freizustellen bzw. ist die ausl. Steuer anzurechnen. Deutschland hat diese Bestimmung der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht ausdrücklich umgesetzt, da bereits nach § 8b Abs. 1 KStG bzw. den DBA eine entsprechende Steuerfreistellung galt. Für die genannten hybriden Fallgestaltungen gilt dies jedoch nicht mehr.

§ 8b Abs. 1 KStG ist nicht anwendbar, da diese Vorschrift auf das Zurechnungssubjekt abstellt, nicht auf den Zahlungsempfänger. Das internationale Schachtelprivileg nach DBA ist wegen § 50d Abs. 11 EStG ebenfalls nicht anwendbar. Die Mutter-Tochter-Richtlinie ist insoweit nicht konsequent umgesetzt worden. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie hat der Staat der Muttergesellschaft, der die Ausschüttung "zufließt", die Gewinne freizustellen oder die Anrechnungsmethode anzuwenden. KGaA und die Kapitalgesellschaft bei der Kapitalgesellschaft & atypische stille Gesellschaft sind m. E. zweifelsfrei Muttergesellschaften i. d. S., ihnen fließen auch die Gewinnausschüttungen zu.[1] Ausnahmen für Fälle der abweichenden Zurechnung macht die Richtlinie nicht. § 50d Abs. 11 EStG wäre insoweit bei einer Anwendung auf die Mutter-Tochter-Richtlinie nur als Übergang zur Anrechnungsmethode zu rechtfertigen. Dann müsste aber im Wege der indirekten Anrechnung die Steuer der ausschüttenden Gesellschaft im Inland angerechnet werden; das ist nicht der Fall. Zwar enthält Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie einen Vorbehalt für Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Missbrauch, die hybriden Rechtsformen der KGaA und der Kapitalgesellschaft & atypisch stillen Gesellschaft können aber nicht als missbräuchlich eingestuft werden. Der Ausschluss der Freistellung bei hybriden Gesellschaften verstößt daher gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie und ist europarechtswidrig.

[1] Insoweit kann BFH v. 19.5.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919 entsprechend herangezogen werden.

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