Rz. 276

Nach § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 1 EStG sind die Regelungen des § 50d Abs. 10 EStG nicht auf Personengesellschaften anwendbar, die unter § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fallen. Es handelt sich um gewerblich geprägte Personengesellschaften, die nach deutschem Recht zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, originär, d. h. ohne die Qualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, aber Einkünfte aus Vermögensverwaltung sind. Abkommensrechtlich fallen diese Einkünfte nicht unter Art. 7 DBA als Unternehmensgewinne, sondern unter die Artikel über die speziellen Einkunftsarten, also Art. 10–13, 21 des jeweiligen DBA (vgl. § 49 EStG Rz. 86). Da eine vermögensverwaltende Personengesellschaft keine "Unternehmensgewinne" i. S. d. DBA erzielt, können die Sondervergütungen auch nicht als "Teil der Unternehmensgewinne" eingeordnet werden, wie es § 50d Abs. 10 S. 1 EStG vorsieht. Sonst würden die Gewinne einer solchen Personengesellschaft den anderen Artikeln des DBA, die Sondervergütungen aber den Unternehmensgewinnen zugeordnet; das wäre systematisch unhaltbar. Es ist daher konsequent, die gewerblich geprägten Personengesellschaften aus der Regelung auszuschließen. Abkommensrechtlich sind dann die Sondervergütungen als Einkünfte aus Zinsen, aus unbeweglichem Vermögen oder als Lizenzgebühren zu qualifizieren und die Besteuerungsrechte entsprechend abzugrenzen, während sie bei einer Erfassung durch die deutsche Steuer weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

 

Rz. 277

Die gleiche Situation wie bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft besteht für das Besitzunternehmen bei der Betriebsaufspaltung. Auch das Besitzunternehmen erzielt abkommensrechtlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung.[1] Die Regelung über gewerblich geprägte Personengesellschaften muss daher im Wege der ausdehnenden Interpretation auch auf Besitzunternehmen angewandt werden. Eine Einordnung der Sondervergütungen als Unternehmensgewinne wäre sinnwidrig (vgl. auch § 50i EStG).[2] Dagegen ist die Vorschrift bei gewerblich infizierten Personengesellschaften anwendbar. Diese erzielen originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daher Unternehmensgewinne.[3]

[2] Pohl, DB 2013, 1572.
[3] A. A. Pohl, DB 2013, 1572; Schmidt, DStR 2013, 1704, 1709.

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