Rz. 163

Die Berechtigung zur Anwendung des § 43b EStG bzw. die Abkommensberechtigung hängen von der Ansässigkeit des Empfängers der Zahlung in dem ausl. Staat ab. Der Ausschluss der Abzugssteuer nach § 50g EStG hängt nach § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG davon ab, dass das ausl. Unternehmen eine bestimmte Rechtsform aufweist, in einem EU-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz ansässig ist und dort der Ertragsteuer unterliegt, ohne steuerbefreit zu sein (§ 50g EStG Rz. 49ff.). Diese Voraussetzungen sind jeweils durch eine Bescheinigung der Finanzbehörde des ausl. Staats, die "Ansässigkeitsbescheinigung" nach § 50d Abs. 4 EStG, nachzuweisen. Die Berechtigung, die Steuerbefreiung aufgrund der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie von einer solchen Bescheinigung abhängig zu machen, ergibt sich aus Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie. Ist Deutschland der Quellenstaat, gilt hierfür § 50h EStG. Damit erhält die ausl. Steuerbehörde als Quellenstaat gleichzeitig Kenntnis von den Vergütungen und kann diese besteuern.

 

Rz. 163a

Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach § 50d Abs. 2 S. 2 EStG vereinfachte Nachweise zulassen.[1] Nach dem DBA-USA wird im Rahmen der Gegenseitigkeit auf eine Ansässigkeitsbescheinigung der US-Steuerbehörde verzichtet. Stattdessen geben die Antragsteller ihre "social security number" (Privatpersonen) oder ihre "employer identification number" (Unternehmer) an. Die Erstattung wird der US-Steuerbehörde durch Kontrollmitteilung bekannt gegeben.[2]

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