Rz. 189

§ 50d Abs. 10 EStG ist durch G. v. 19.12.2008 eingefügt worden.[1] Da die Vorschrift infolge unzureichender Regelungen gegenstandslos war, wurde sie durch G. v. 26.6.2013 neu gefasst.[2]

 

Rz. 190

Nach § 52 Abs. 59a S. 10 EStG soll die durch das G. v. 26.6.2013 vorgenommene Neuregelung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten. Die Vorschrift legt sich daher echte und damit verfassungsrechtlich nur eingeschränkt zulässige Rückwirkung bei. Dies beruht auf der von dem Finanzausschuss geäußerten Ansicht, dass es sich bei der Regelung nur um eine Klarstellung handle.[3] Ein gegenteiliges Vertrauen der Stpfl. sei angesichts der Auffassung der Finanzverwaltung und dem Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Regelung nicht entstanden. Die Stpfl. hätten auch nicht auf das Urteil des BFH v. 8.9.2010[4] vertrauen dürfen, da ein solches Vertrauen allenfalls bei einer gefestigten Rspr., die insoweit nicht vorliege, geschützt sei. Ein Aspekt dürfte auch sein, dass dieses Urteil des BFH nicht im BStBl veröffentlicht worden ist, also den Stpfl. bekannt war, dass die Finanzverwaltung das Urteil nicht anwenden werde.

 

Rz. 191

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Nach der maßgeblichen, durch den BFH vorgenommenen Auslegung der DBA (Rz. 193) sind die Sondervergütungen nicht als Unternehmensgewinne einzuordnen, sondern als Zinsen, Lizenzen oder Miet- und Pachtzinsen. Die durch G. v. 26.6.2013 eingeführte Vorschrift sollte daher die durch den BFH zutreffend ermittelte Rechtslage ändern und daher konstitutiv wirken. Ein Ausnahmefall für eine ausnahmsweise zulässige "echte Rückwirkung" liegt nicht vor, insbesondere handelt es sich bei der Behandlung der Sondervergütungen nicht um eine "verworrene Rechtslage", die klargestellt werden müsste. Durch die in sich konsequente Rspr. des BFH (Rz. 193) war die Rechtslage klar, nicht verworren; sie entsprach lediglich nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Dies ist aber kein rechtfertigender Grund für eine echte Rückwirkung. Eine Rechtslage ist auch nicht deshalb "verworren", weil unterschiedliche Ansichten vertreten werden. In diesem Fall hat eine Klärung durch Gerichte zu erfolgen, nicht eine mit echter Rückwirkung ausgestattete Gesetzesänderung. "Verworren" ist eine Rechtslage nur, wenn sie mithilfe der zulässigen Auslegungsmethoden nicht geklärt werden kann; das war hinsichtlich der Sondervergütungen nicht der Fall. Das Vertrauen der Stpfl. in die vom BFH zutreffend ermittelte Rechtslage konnte nicht allein dadurch zerstört werden, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertrat. Der Stpfl. musste allenfalls damit rechnen, dass die Finanzverwaltung eine Änderung der Rechtslage durch ein Änderungsgesetz mit Wirkung für die Zukunft veranlassen würde. Für eine Änderung der Rechtslage mit echter Rückwirkung gibt es keine Rechtfertigung. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 59a S. 10 EStG ist daher verfassungswidrig und vom BVerfG für nichtig zu erklären.[5] Es gilt dann die allg. Regelung über das Inkrafttreten des Gesetzes nach § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. v. 26.6.2013. Die Neufassung ist daher erst ab Vz 2013 anzuwenden.

[1] BStBl I 2009, 74.
[2] BStBl I 2013, 802; Hruschka, IStR 2013, 830; Kudert/Kahlenberg, IStR 2013, 802; Mitschke, FR 2013, 694; Pohl, DB 2013, 1572; Adrian/Franz, BB 2013, 1879, 1882ff.; Dorn, BB 2013, 3038; Rosenberg/Placke, DB 2014, 2434; Kollruss, FR 2014, 588; Rogall/Schwan, DStR 2015, 2633; Brandenberg, DStZ 2015, 393; Nitschke, Ubg 2015, 523; Mössner, IStR 2015, 204; Kollruss, FR 2015, 351; Kollruss, IStR 2018, 102; zur Ansicht der Finanzverwaltung BMF v. 26.9.2014, IV B 5 – S 1300/09/10003, Tz. 5ff., BStBl I 2014, 1258.
[3] BT-Drs. 16/11108 sowie zur Neuregelung BR-Drs. 632/1/12 zur gleichlautenden, letztlich aber gescheiterten Regelung des Jahressteuergesetzes 2013
[5] Vorlagebeschluss des BFH v. 11.12.2013, I R 4/13, Rz. 51ff., BFH/NV 2014, 614; AZ beim BVerfG 2 BvL 15/14; Schmidt, DStR 2013, 1704, 1709.

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