Rz. 34

Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat nach § 44a Abs. 3 EStG Aufzeichnungen zu führen über die ihm von den Gläubigern der Kapitalerträge vorgelegten NV-Bescheinigungen, die den Steuerabzugsverpflichteten berechtigen, vom Steuerabzug vom Kapitalertrag Abstand zu nehmen. Zur Art dieser Aufzeichnungen vgl. § 44a EStG Rz. 64f.

 

Rz. 35

Obwohl § 44a Abs. 3 EStG nur die Aufbewahrung der ihnen erteilten Freistellungsaufträge vorschreibt, führen die Steuerabzugsverpflichteten auch Aufzeichnungen über die von ihnen nach § 45d EStG an das BZSt (vor 2006: BfF) mitzuteilenden Daten dieser Freistellungsaufträge. Vgl. § 44a EStG Rz. 66.

Zu den jährlich bis zum 31.5. an das BZSt einzureichenden Mitteilungen vgl. § 45d EStG und die Bußgeldvorschrift des § 50e EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge