Rz. 19

Zuwendungen sind (tatsächlich erbrachte) Leistungen (Rz. 9), die das Trägerunternehmen zum Zweck der Erfüllung des Satzungszwecks der Kasse gewährt. Sie bestehen in Vermögensübertragungen, die die Kasse "einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen".[1] Diese Begriffsbestimmung der st. Rspr. ist insofern zutreffend, als damit Leistungen ausgeschlossen werden, die aufgrund eines Leistungsaustauschs erbracht werden, der nichts mit der Übertragung von Versorgungsleistungen zu tun hat, etwa die Verzinsung von Darlehen, die dem Trägerunternehmen von der Kasse gewährt wurden. Bei Zahlung überhöhter Zinsen können allerdings in Höhe des unangemessenen Teils Zuwendungen vorliegen.[2] Stehen die Zuwendungen dagegen im Zusammenhang mit der Übernahme von Versorgungsverpflichtungen (das Trägerunternehmen verspricht der Kasse Zuwendungen im Zusammenhang mit der Zusage der Kasse, die Versorgungszusagen des Trägerunternehmens zu erfüllen), so ist das unschädlich. Die Leistungen des Trägerunternehmens sind "Zuwendungen" i. S. v. § 4d EStG, obwohl es sich um Zahlungen mit Gegenleistungscharakter handelt.[3] Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Trägerunternehmen der Kasse oder den Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet ist, die Kasse aufrechtzuerhalten; dies ist regelmäßig zu verneinen, was allerdings wiederum die Einstandspflicht des Trägerunternehmens gegenüber dem Arbeitnehmer nach sich zieht (s. die in Rz. 6 aufgeführte arbeitsrechtliche Rspr.).

 

Rz. 19a

Freiwilligkeit der Vermögensübertragung ist aus dem genannten Grund ebenfalls kein Kennzeichen der Zuwendungen[4]: Die Zuwendungen werden regelmäßig nicht freiwillig erbracht, weil durch die Zusage der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung des Trägerunternehmens i. d. R. ein Aufwandserstattungsanspruch der Kasse gegenüber dem Trägerunternehmen entsteht, jedenfalls soweit die sonstigen Kassenerträge zur Leistungserbringung nicht ausreichen. Der "altruistische" Charakter der Zuwendungen[5] besteht somit im Wesentlichen nur insofern, als die Altersversorgung der Arbeitnehmer selbst als "altruistische" Leistung des Arbeitgebers erscheint (was der heutigen Sicht der Sozialleistungen als zusätzlichem Entgelt für Arbeitsleistung, Leistung oder Betriebstreue nicht mehr entspricht).

 

Rz. 20

Die Übernahme der Stammeinlage bei Gründung einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH ist keine Zuwendung i. S. v. § 4d EStG, weil die Verpflichtung zur Erbringung der Stammeinlage auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht.[6] Spätere Zuwendungen zum Geschäftsbetrieb der Kasse sind dagegen auch dann keine gesellschaftsrechtlichen Einlagen, sondern Zuwendungen i. S. v. § 4d EStG, wenn die Kasse in der Rechtsform einer GmbH geführt wird und das Trägerunternehmen GmbH-Gesellschafter ist.[7] Das muss auch für Zuwendungen gelten, die nach § 4d EStG nicht abziehbar sind; anderenfalls könnte das Abzugsverbot durch verdeckte Einlagen, die das Trägerunternehmen zunächst auf die Beteiligung aktiviert und später abschreibt, umgangen werden.

 

Rz. 21

Nicht zu den nach § 4d EStG zu behandelnden Zuwendungen gehört der Ersatz der allgemeinen Handlungs- und Verwaltungskosten der Unterstützungskasse durch das Trägerunternehmen.[8] Denn dieser Kostenersatz, auf den die Kasse im Rahmen der ihr zustehenden Aufwandserstattung (Rz. 20) ebenfalls Anspruch hat, dient nicht unmittelbar der Leistungserbringung oder -vorsorge und fällt deshalb nicht unter den Begriff der Zuwendung. Da die Durchführung der Altersversorgung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst ist (Rz. 23), ist der Aufwand für den Verwaltungskostenersatz ebenso Betriebsausgabe des Trägerunternehmens wie der Aufwand, der unmittelbar beim Trägerunternehmen entsteht, wenn dieses die Verwaltung der Unterstützungskasse selbst durchführt und auf eine Kostenerstattung durch die Kasse verzichtet.[9]

[2] BFH v. 27.1.1977, I B 60/76, BStBl II 1977, 442; dort auch zur Zahlung zu niedriger Zinsen und die dadurch entstehende Gefährdung der Steuerfreiheit der Kasse.
[3] BFH v. 4.12.1991, I R 68/89, BStBl II 1992, 744; ebenfalls zweifelnd Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, 3. Teil, Rz. 31.
[5] Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4d EStG Rz. B 31.
[9] Zweifelnd Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4d EStG Rz. B 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge