Rz. 105

Der beschr. Steuerpflicht unterliegende inländische Einkünfte entstehen auch aus dem Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge. Es handelt sich um einen speziellen Tatbestand, der die beschr. Steuerpflicht auf gewerbliche Einkünfte ausdehnt, für die im Inland keine Betriebsstätte und kein ständiger Vertreter unterhalten wird. Ist dies doch der Fall, hat der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Vorrang vor den Tatbeständen der Nr. 2 Buchst. b, c.

 

Rz. 106

"Seeschiffe" sind Schiffe, die zum Einsatz auf hoher See bestimmt sind oder tatsächlich auf hoher See eingesetzt werden. Der Begriff ist einerseits enger als der der Handelsschiffe i. S. d. § 34c Abs. 4 EStG, da unter "Handelsschiffe" auch Schiffe, die nicht für den Einsatz auf hoher See geeignet sind, fallen können. Andererseits ist der Begriff weiter, da auch Hochseefischereifahrzeuge usw. "Seeschiffe" sein können. Konkretisiert wird der Begriff des "Seeschiffs" i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aber dadurch, dass nur "Beförderungen" erfasst werden. "Seeschiffe" i. d. S. sind danach für die hohe See bestimmte Fahrzeuge, die der Beförderung von Gütern/Sachen und/oder Personen dienen. Küstenschiffe können unter den Begriff der "Seeschiffe" fallen.

 

Rz. 107

Unter den Begriff "gecharterte" Seeschiffe fallen alle Arten von Charter, also auch die auf Bareboatcharter gecharterten Schiffe. Erfasst wird bei Bareboatcharter aber nur der Charterer, da nur dieser Einkünfte aus "Betrieb" des Schiffes hat. Die Einkünfte des Vercharterers/Eigentümers fallen bei Bareboatcharter nicht, wohl aber bei Time- und Voyagecharter unter die beschr. Steuerpflicht. Andererseits hat der Charterer bei Time- und Voyagecharter keine beschr. stpfl. Einkünfte aus den Seeschiffen, da er dann diese Schiffe nicht "betreibt".

 

Rz. 108

Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen und/oder Gütern (Sachen) durch die Luft dienen.

 

Rz. 109

Inländische Einkünfte begründen nach Nr. 2 Buchst. b die Entgelte aus Beförderungen von Personen und/oder Gütern

  • zwischen inländischen See- und Lufthäfen (sog. "reiner Binnenverkehr") oder
  • von inländischen zu ausl. See- und Lufthäfen.

Der Verkehr muss zwischen "Häfen" stattfinden. Dies sind besondere Einrichtungen, die zum gelegentlichen oder ständigen Anlaufen von Schiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt und geeignet sind. A. A. ist das FG Berlin[1], wonach ein "Hafen" (für Hubschrauber) jeder zum Landen und Abfliegen geeignete Platz ist; danach sollen auch Rettungsflüge zwischen Unfallort und Klinik steuerbar sein. M. E. kann die Landeeinrichtung einer Klinik ein "Hafen" sein, nicht aber der Unfallort.

 

Rz. 110

Miterfasst werden sonstige Beförderungsleistungen, die mit diesen die beschr. Steuerpflicht begründenden Beförderungsleistungen zusammenhängen (z. B. Zubringerbeförderungen, Anschlusstransporte), wenn und soweit sich diese Beförderungsleistung auf das Inland erstreckt. Erfasst werden daher die Transporte bis zu dem Abnehmer. Diese Transporte brauchen nicht mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erfolgen. Unter die Vorschrift fallen auch Transporte durch Binnenschiffe, Eisenbahn oder Lkw. Diese Erweiterung des Begriffs der Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen entspricht Art. 8 Nr. 9 OECD-MK zu dem OECD-MA. Für die Auslegung des Art. 8 eines DBA und damit für die Frag, ob Deutschland ein Besteuerungsrecht hat, kann das einschlägige DBA aber eine abweichende Definition der Einkünfte unterhalten und Anschlusstransporte ausschließen.[2]

 

Rz. 111

Der beschr. Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich nur Beförderungen in dem beschriebenen Umfang, nicht jedoch die von ausl. zu inländischen Häfen. Erbringt eine ausl. Reederei eine einheitliche Beförderungsleistung von ausl. Häfen über inländische Häfen zu anderen ausl. Häfen, unterliegt daher nur der Teilgewinn, der auf die Beförderung von den inländischen zu den ausl. Häfen entfällt, der beschr. Steuerpflicht.[3]

 

Rz. 112

Die Einkünfte müssen "durch" den Betrieb der Schiffe oder Luftfahrzeuge erzielt werden. Das ist nicht der Fall bei der Beförderung eigener Waren bzw. von Arbeitnehmer.[4]

 

Rz. 113

Zur Besteuerung vgl. Rz. 435. Besteht ein DBA, ist das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung belassen; die Einkünfte unterliegen dann nicht der inländischen beschr. Steuerpflicht. Eine Ausnahme besteht nur für den "reinen Binnenverkehr", bei dem das Schiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen deutschen Häfen betrieben wird. Dies ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA kein "internationaler Verkehr", sodass Art. 8 Abs. 1 OECD-MA nicht eingreift.

 

Rz. 114

Da § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur Einkünfte erfasst, die entstehen, wenn der Stpfl. selbst die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge "betreibt", sie also selbst im eigenen Namen einsetzt, entstand eine Lücke, wenn ein Stpfl. zwar (im Außenverhältnis) die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt, im Innenverhältnis der wirtschaftliche Erfolg dieser Tätigkeit aber mit ei...

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