Rz. 12

§ 49 EStG war mit einem dem jetzigen Abs. 1 entsprechenden Inhalt im EStG v. 10.8.1949[1] enthalten, wobei die Gliederung in Nr. 1–8 den jetzigen Nr. 1–8 entsprachen. Der Aufbau des Abs. 1 hat sich daher seit 1949 nicht grundsätzlich geändert.

 

Rz. 13

Durch G. v. 5.10.1956[2] wurde ein Abs. 2 angefügt, der eine Steuerfreiheit für Einkünfte aus Schiffen und Luftfahrzeugen enthielt.

 

Rz. 14

Durch G. v. 18.7.1958[3] wurden Anpassungen an Änderungen anderer Vorschriften vorgenommen.

 

Rz. 15

Durch G. v. 25.3.1965[4] wurde Abs. 1 Nr. 5 neu gegliedert (Buchst. a: Kapitalvermögen bei inländischer Sicherung; Buchst. b: Kapitalvermögen bei Eintragung in ein öffentliches Schuldbuch oder bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen).

 

Rz. 16

Durch G. v. 23.12.1970[5] wurde Abs. 1 Nr. 2 neu gegliedert[6] und die Steuerbegünstigung bei Schiff- und Luftfahrt in Abs. 2 und 3 neu geregelt (Abs. 2: Pauschalbesteuerung mit 5 %; entspricht dem jetzigen Abs. 3; Abs. 3: Steuerfreiheit bei Gegenseitigkeit, entspricht dem jetzigen Abs. 4).

 

Rz. 17

Durch G. v. 18.7.1974[7] wurde in Abs. 1 Nr. 5 eine Verweisung auf § 20 Abs. 2 EStG eingefügt und eine neue Nr. 9 angefügt (Know-how-Vergütungen, entspricht der jetzigen Nr. 9). Neu eingefügt wurde die Regelung der isolierenden Betrachtungsweise in einem neuen Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden in Abs. 3 und 4 umnummeriert.

 

Rz. 18

Durch G. v. 5.8.1974[8] wurden Verweisungen angepasst.

 

Rz. 19

Durch G. v. 31.8.1976[9] wurde in Abs. 1 die Nr. 5 neu gefasst und die Vorschrift dabei an das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren angepasst. Dabei erfasste Buchst. a die Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 EStG, Buchst. b die Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Anrechnungsguthaben) und Buchst. c die Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG.

 

Rz. 20

Durch G. v. 18.2.1977[10] wurde in Abs. 1 die Nr. 8a (Besteuerung der Abgeordnetenbezüge) eingefügt.

 

Rz. 21

Durch G. v. 14.12.1984[11] wurden in Nr. 5 Verweisungen geändert, in Buchst. a eine Verweisung auf Wandelanleihen und Gewinnobligationen angefügt und Buchst. c neu gefasst (Ausdehnung auf Genussrechte; Zusammenfassung der Regelungen für Forderungen mit inländischer Sicherung und Schuldbuchforderungen).

 

Rz. 22

Durch G. v. 19.12.1985[12] wurden Verweisungen angepasst und in Nr. 2 die Buchst. c und d eingefügt (Buchst. c: Betriebsgemeinschaft oder Poolabkommen, entspricht dem jetzigen Buchst. c; Buchst. d: künstlerische, sportliche oder ähnliche Darbietungen; entspricht dem jetzigen Buchst. d), der in Buchst. e umnummerierte bisherige Buchst. c wurde neu gefasst, in Nr. 6 wurde die Verwertung in einer "anderen Einrichtung" einbezogen und in Abs. 3 wurden Einkünfte aus Betriebsgemeinschaften und Pool-Abkommen ausgenommen.

 

Rz. 23

Durch G. v. 25.7.1988[13] wurden in Abs. 1 Nr. 5 Zitate angepasst und Buchst. c neu gefasst (Übertragung der Regelung für Genussrechte in S. 1; Streichung der Regelung für Schuldbuchforderungen).

 

Rz. 24

Durch G. v. 20.12.1988[14] wurden Anpassungen in Abs. 1 Nr. 5 (Verweisungen, Ausdehnung auf inländische Zweigstellen ausl. Kreditinstitute) vorgenommen.

 

Rz. 25

Durch G. v. 30.6.1989[15] wurde Abs. 1 Nr. 5 neu gefasst (insbesondere Buchst. c: Wiedereinführung der Regelung für Schuldbuchforderungen und Genussrechte).

 

Rz. 26

Durch G. v. 9.11.1992[16] wurde in Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c der Doppelbuchst. cc) eingefügt (Sonderregelung für Tafelgeschäfte).

 

Rz. 27

Durch G. v. 21.12.1993[17] wurden in Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8 sowie Abs. 3 neu gefasst.

 

Rz. 28

Durch G. v. 11.10.1995[18] wurde Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a neu gefasst.

 

Rz. 29

Durch G. v. 20.12.1996[19] wurde Nr. 4 neu gefasst (Erweiterung auf Fälle, in denen kein direkter Zahlungsanspruch besteht) und in Nr. 8 eine Verweisung auf § 23 EStG eingefügt.

 

Rz. 30

Durch G. v. 22.10.1997[20] wurden in Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c der Doppelbuchst. cc) auf Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG ausgedehnt und auch inländische Finanzdienstleistungsinstitute erfasst.

 

Rz. 31

Durch G. v. 24.3.1998[21] wurden in Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Verweisungen angepasst.

 

Rz. 32

Durch G. v. 24.3.1999[22] wurden in Abs. 1 Nr. 2 der Buchst. d neu gefasst und in Nr. 8 Verweisungen angepasst.

 

Rz. 33

Durch G. v. 22.12.1999[23] wurde Abs. 1 Nr. 8 an die Neuregelung der "privaten Veräußerungsgeschäfte" angepasst.

 

Rz. 34

Durch G. v. 23.10.2000[24] wurden in Abs. 1 Nr. 5 und 8 Verweisungen angepasst.

 

Rz. 35

Durch G. v. 29.10.2001[25] wurde in Abs. 4 eine Ministeriumsbezeichnung angepasst.

 

Rz. 36

Durch G. v. 20.12.2001[26] wurden Abs. 1 Nr. 4 neu gegliedert und um eine Regelung für Geschäftsführer usw. ergänzt (Buchst. c) sowie Nr. 5 Buchst. a an geänderte Vorschriften angepasst.

 

Rz. 37

Durch G. v. 15.12.2003[27] wurden Abs. 1 Nr. 3 um die "feste Einrichtung oder Betriebsstätte" und Nr. 4 um Buchst. d (Entschädigungen) erweitert.

 

Rz. 38

Durch G. v. 15.12.2003[28] wurde Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b an das neue Investmentsteuergesetz angepasst.

 

Rz. 39

Durch G. v. 5.7.2004[29] wurde Abs. 1 Nr. 7 an die Neuregelung der Besteuerung d...

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